(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,
(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.
(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1844) und Georg Arnold Heise (1778 - 1851) zurückgeht. Diese hatten den Stoff des römischen Rechts in Bücher aufgeteilt, dabei ganz allgemeines herausdestilliert und sozusagen vor die Klammer gezogen. Die fünf Bücher des BGB tragen die Überschriften:
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/OstR-II-7_rev.doc
31.05.2007 - BGB 1937 (gleiches Kap. wie Verzug), §§ 1779 ff lett. BGB. SchadensR: §§ 1770 - 1778, 1786 - 1792 lett. BGB 1937 (vermischt mit Haftungsbegründung §§ 1779 ff: dürfte auch vertragl. Haftung miterfassen). - Sondergesetze? - Vertragl. Haftung:
https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/Bundesforum/2014-FamRZ%20Hoffmann%...
formuliert habe, die ausgeschlossene Person solle nicht bestellt instanz ist insoweit nur zu prüfen, ob das Auswahlermessen ein- werden, S 1782 Abs. 1 S. 1 BGB. Zumindest sei S 1778 Abs. 1 gehalten wurde. 43 Allein die Eignung einer Person unterliegt als
http://www.skfbayern.de/cms/contents/skfbayern.caritas.de/medien/dokumente/doku...
21.02.2013 - als Vormund zu bestellen7. Der benannte8 Vormund darf nach § 1778 BGB nur übergangen werden, wenn er damit einverstanden ist, §§ 1780ff BGB eingreifen, er an der. Vormundschaftsübernahme anhaltend9 verhindert ist oder diese verzögert10, bei.
http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_5_2014.pdf
28.02.2015 - (von Notar Dr. Steffen Ott, MBLT, Tauberbischofsheim). 1 Frenz, Familienrechtliche Anordnungen, DNotZ 1995, 908. 2 Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1776 Rdnr. 4. 3 Jauernig/Berger/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, Anme
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schulte-Bunert-Familienrecht-9783406...
1778 BGB nicht anzuwenden, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Dement- sprechend ist es idR nicht ratsam, einen nahen Verwandten der Eltern oder des. Vormunds zum Pfleger zu bestellen, wenn dies auch gleichwohl möglich ist.15. § 1917 I BGB macht wiede
http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/...
22.02.2017 - 8. 5. Zu den weiteren Regelungsvorschlägen im Einzelnen. 8. 5.1. Änderung §1316 Abs. 3 BGB. 8. 5.2. Streichung §1633 BGB. 9. 5.3. Änderung §1778 BGB. 9. 5.4. Änderungen der §§ 8, 1602, 1603, 1606, 1609, 1611, 1617a, 1649, 1749, 1767,. 1903,
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1778 – Übergehen des benannten Vormunds. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1778 – Übergehen des benannten. (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1778/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft. § 1778 Übergehen des benannten Vormunds [1]. (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur üb
http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1774 SächsBGB, § 1777 SächsBGB, § 1775 SächsBGB, § 1776 SächsBGB, § 1778 SächsBGB. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1774-1778, M.
http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml/action/c...
Treffer 1 - 7 von 7 - Startseite> Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen> Vierter Theil - Das Familien- und Vormundschaftsrecht> Zweite Abtheilung - Von dem Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern> Erster Abschnitt. Rechtsverhältniß eheliche
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam10-htm
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. § 1778. (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll; 2. we