§ 1778 BGB, Übergehen des benannten Vormunds
Paragraph 1778 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden,

1.
wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll,
2.
wenn er an der Übernahme der Vormundschaft verhindert ist,
3.
wenn er die Übernahme verzögert,
4.
wenn seine Bestellung das Wohl des Mündels gefährden würde,
5.
wenn der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, der Bestellung widerspricht, es sei denn, der Mündel ist geschäftsunfähig.


(2) Ist der Berufene nur vorübergehend verhindert, so hat ihn das Familiengericht nach dem Wegfall des Hindernisses auf seinen Antrag anstelle des bisherigen Vormunds zum Vormund zu bestellen.


(3) Neben dem Berufenen darf nur mit dessen Zustimmung ein Mitvormund bestellt werden.


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Aufbau und System des BGB

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1844) und Georg Arnold Heise (1778 - 1851) zurückgeht. Diese hatten den Stoff des römischen Rechts in Bücher aufgeteilt, dabei ganz allgemeines herausdestilliert und sozusagen vor die Klammer gezogen. Die fünf Bücher des BGB tragen die Überschriften:

Prof

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/OstR-II-7_rev.doc
31.05.2007 - BGB 1937 (gleiches Kap. wie Verzug), §§ 1779 ff lett. BGB. SchadensR: §§ 1770 - 1778, 1786 - 1792 lett. BGB 1937 (vermischt mit Haftungsbegründung §§ 1779 ff: dürfte auch vertragl. Haftung miterfassen). - Sondergesetze? - Vertragl. Haftung:


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die Auswahl eines Vormunds/Pflegers durch das Familiengericht - DIJuF

https://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2013/Bundesforum/2014-FamRZ%20Hoffmann%...
formuliert habe, die ausgeschlossene Person solle nicht bestellt instanz ist insoweit nur zu prüfen, ob das Auswahlermessen ein- werden, S 1782 Abs. 1 S. 1 BGB. Zumindest sei S 1778 Abs. 1 gehalten wurde. 43 Allein die Eignung einer Person unterliegt als

Rolle des Vormunds im familiengerichtlichen Verfahren1 a) Person ...

http://www.skfbayern.de/cms/contents/skfbayern.caritas.de/medien/dokumente/doku...
21.02.2013 - als Vormund zu bestellen7. Der benannte8 Vormund darf nach § 1778 BGB nur übergangen werden, wenn er damit einverstanden ist, §§ 1780ff BGB eingreifen, er an der. Vormundschaftsübernahme anhaltend9 verhindert ist oder diese verzögert10, bei.

Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg - Württembergischer ...

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_5_2014.pdf
28.02.2015 - (von Notar Dr. Steffen Ott, MBLT, Tauberbischofsheim). 1 Frenz, Familienrechtliche Anordnungen, DNotZ 1995, 908. 2 Staudinger/Veit, BGB, Neubearbeitung 2014, § 1776 Rdnr. 4. 3 Jauernig/Berger/Mansel, Kommentar zum BGB, 15. Auflage 2014, Anme

Familienrecht - Leseprobe - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Schulte-Bunert-Familienrecht-9783406...
1778 BGB nicht anzuwenden, um Interessenkollisionen zu vermeiden. Dement- sprechend ist es idR nicht ratsam, einen nahen Verwandten der Eltern oder des. Vormunds zum Pfleger zu bestellen, wenn dies auch gleichwohl möglich ist.15. § 1917 I BGB macht wiede

Stellungnahme: Zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung von ...

http://www.institut-fuer-menschenrechte.de/fileadmin/user_upload/Publikationen/...
22.02.2017 - 8. 5. Zu den weiteren Regelungsvorschlägen im Einzelnen. 8. 5.1. Änderung §1316 Abs. 3 BGB. 8. 5.2. Streichung §1633 BGB. 9. 5.3. Änderung §1778 BGB. 9. 5.4. Änderungen der §§ 8, 1602, 1603, 1606, 1609, 1611, 1617a, 1649, 1749, 1767,. 1903,


Webseiten zum Paragraphen

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1778 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1778 – Übergehen des benannten Vormunds. Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1778 – Übergehen des benannten. (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen

BGB § 1778 Übergehen des benannten Vormunds - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1778/
Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft. § 1778 Übergehen des benannten Vormunds [1]. (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur üb

Sammlung Sächsisches BGB

http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml?doc.hl=1...
Quelle: Eigene Dokumente. Normen: § 1774 SächsBGB, § 1777 SächsBGB, § 1775 SächsBGB, § 1776 SächsBGB, § 1778 SächsBGB. Fundstelle: Hattenhauer/Schäfer, Sächsisches BGB, §§ 1774-1778, M.

1774-1778 - Sammlung Sächsisches BGB

http://www.saechsisches-bgb.de/jportal/portal/bs/22/page/sammlung.psml/action/c...
Treffer 1 - 7 von 7 - Startseite> Bürgerliches Gesetzbuch für das Königreich Sachsen> Vierter Theil - Das Familien- und Vormundschaftsrecht> Zweite Abtheilung - Von dem Verhältnisse zwischen Eltern und Kindern> Erster Abschnitt. Rechtsverhältniß eheliche

BGB Familienrecht §§ 1773-1812 | esb Rechtsanwälte

https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam10-htm
(3) Der Vormund wird durch letztwillige Verfügung benannt. § 1778. (1) Wer nach § 1776 als Vormund berufen ist, darf ohne seine Zustimmung nur übergangen werden, 1. wenn er nach den §§ 1780 bis 1784 nicht zum Vormund bestellt werden kann oder soll; 2. we


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › § 1778

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1778 BGB
    § 1778 Abs. 1 BGB oder § 1778 Abs. I BGB
    § 1778 Abs. 2 BGB oder § 1778 Abs. II BGB
    § 1778 Abs. 3 BGB oder § 1778 Abs. III BGB

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