§ 1224 BGB, Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung
Paragraph 1224 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.


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§ 1224 BGB - Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

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1224 BGB - § 1224 Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung.

.§ 1224 BGB Befriedigung durch Hinterlegung oder Aufrechnung

https://www.brennecke-partner.de/1224-BGB-Befriedigung-durch-Hinterlegung-oder-...
Die Befriedigung des Pfandgläubigers durch den Verpfänder kann auch durch Hinterlegung oder durch Aufrechnung erfolgen.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1224

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1224 BGB
    § 1224 Abs. 1 BGB oder § 1224 Abs. I BGB

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