§ 1218 BGB, Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb
Paragraph 1218 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicherheitsleistung durch Bürgen ist ausgeschlossen.


(2) Der Pfandgläubiger hat dem Verpfänder von dem drohenden Verderb unverzüglich Anzeige zu machen, sofern nicht die Anzeige untunlich ist.


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BGB. Ausfertigungsdatum: 18.08.1896. Vollzitat: "Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218) geändert word

BGB - Techem

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Bürgerliches Gesetzbuch. (BGB) in der Fassung vom 2.1.2002. (BGBl. I S. 42, 2909; 2003 I S. 738) zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1218). Auszug. § 535. Inhalt und Hauptpflichten des Mietvertrags. (1) Durch den M

ZInsO 2016, 1215

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Referenz: ZInsO 2016, 1215 - 1218 (Ausgabe 24 v. 16.06.2016) ... Bei dem Schreiben handelt es sich nach dem maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133 , 157 BGB ) um eine bloße ... Der Anspruch ist auch nicht nach § 814 BGB ausgeschlossen, da der

Amtliche Mitteilungen II Ausgabe 23 - Universität Göttingen

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Kaufrecht IV (2014) - Rechtsanwälte Schwäbisch Gmünd

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Nr. 2, 440, 323 V 2 BGB). Rechtsanwalt Rüdiger Martis, Schwäbisch Gmünd. (Der Autor ist Partner der Rechtsanwaltskanzlei Martis, Maier und Kollegen in Schwäbisch. Gmünd). Im Anschluss an die Vorjahresbeiträge der Serie „Aktuelle Entwicklungen im Kaufrech


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BGB § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1218/
Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen. § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb. (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sic

privatrecht:rechte_des_verpfaenders_bei_drohendem_verderb [ipwiki]

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Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb. § 1218 BGB. (1) Ist der Verderb des Pfandes oder eine wesentliche Minderung des Wertes zu besorgen, so kann der Verpfänder die Rückgabe des Pfandes gegen anderweitige Sicherheitsleistung verlangen; die Sicher

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gemäß § 1218 Rechte des Verpfänders bei drohendem Verderb. Hat die Ware oder das Recht einen Börsen- oder Marktpreis, wird statt der Versteigerung nach § 1221 BGB der freihändige Verkauf durchgeführt. In den Fällen des §§ 65, 214 und 228 AktG ist der Ver

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Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I, S. 42, 2909; 2003 I, S. 738), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 22. Juli 2014 (BGBl. I, S. 1218) geändert wurde, wird wie folgt geändert: Das Bürgerliche


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 1: Pfandrecht an beweglichen Sachen › § 1218

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1218 BGB
    § 1218 Abs. 1 BGB oder § 1218 Abs. I BGB
    § 1218 Abs. 2 BGB oder § 1218 Abs. II BGB

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