§ 1196 BGB, Eigentümergrundschuld
Paragraph 1196 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden.


(2) Zu der Bestellung ist die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass die Grundschuld für ihn in das Grundbuch eingetragen werden soll, und die Eintragung erforderlich; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.


(3) Ein Anspruch auf Löschung der Grundschuld nach § 1179a oder § 1179b besteht nur wegen solcher Vereinigungen der Grundschuld mit dem Eigentum in einer Person, die eintreten, nachdem die Grundschuld einem anderen als dem Eigentümer zugestanden hat.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Entstehung, Übertragung - jura | Uni Bonn

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30.04.2015 - 1196 BGB). 1.Einseitige Erklärung des Eigentümers. 2. Eintragung in das Grundbuch. 3. Berechtigung. Ziel: Rangwahrung. Siehe auch § 1163 Abs. 1 S. 2 BGB: Hypothek mit erloschener Forderung. Beachte aber: § 1179a BGB : Anspruch auf. Löschung

25 G. Kreditsicherheiten - Lösungen Fall 21: A. Es müsste eine ...

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Dafür spricht die Intention des Gesetzgebers, der in den §§ 1163, 1196. BGB die Entstehungsvoraussetzungen einer Eigentümergrundschuld abschließend normiert hat. Ferner ist es nicht möglich ein zweiseitiges. Rechtsgeschäft in ein einseitiges Rechtsgeschä

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Vielmehr zeigt es ihm einen Weg auf, sich ausden vorstehend geschildertenSchwie- rigkeiten zubefreien: Nach den §§ 1192Abs. 1, 1196 Abs. 3. BGB į. V. m. §§ 1179a, 1179b BGBkann der Grundschuld- gläubiger von demEigentümer nämlich unterbestimmten. Vorauss

20 Probleme aus dem Sachenrecht - Gursky, Leseprobe

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1153 II BGB auch die gesicherte Forderung erworben. Nach Theorie II ist Glaub zwar Inhaber der gesicher- ten Forderung geblieben, aber diese ist für ihn praktisch ... Ist § 1155 BGB auch dann anwendbar, wenn Abtretungserklärung ..... Rohe § 1163 Rn. 3, §

Gesetzentwurf - DIP21 - Deutscher Bundestag

http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/08/000/0800089.pdf
04.02.1977 - 1196 BGB. Um Zweifel zu vermeiden, wird in Ab- satz 1 Satz 1 ausdrücklich gesagt, daß die Vereini- gung im Zeitpunkt der Eintragung des begünstigten. Rechts bestanden haben oder später eingetreten sein muß. Daß mit den Worten „vereinigt ist"


Webseiten zum Paragraphen

Eigentümergrundschuld - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/eigentuemergrundschuld/eigentuemergrundschuld.htm
(§1196 BGB) ist eine Grundschuld des Eigentümers am eigenen Grundstück. Zu einer E. kann es auf zwei verschiedenen Wegen kommen. Zum einen kann die E. vom Eigentümer als solche bestellt werden, was den Vorteil hat, daß auf diese Weise der Rang freigehalt

BGB § 1196 Eigentümergrundschuld - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1196/
20.07.2017 - Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld. Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld. Untertitel 1: Grundschuld. § 1196 Eigentümergrundschuld. (1) Eine Grundschuld kann auch für den Eigentümer bestellt werden. (2) Zu der Bestellung ist die E

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1196 - Haufe

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Der Berechtigte wird namentlich eingetragen, da bei Eigentumswechsel die Grundschuld nicht auf den neuen Eigentümer übergeht, sondern Fremdgrundschuld wird. Eintritt einer Verfügungsbeschränkung schadet nicht (§ 1196 II Hs 2); bei Tod des Eigentümers vor

Hypothek als Sicherungsmittel / 7 Löschungsanspruch des ... - Haufe

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Auch der nachrangige Grundschuldgläubiger kann daher verlangen, dass vorrangige Hypotheken, die infolge Tilgung an den Eigentümer zurückgefallen sind (§ 1163 BGB), gelöscht werden. Die Löschung vorrangiger Eigentümergrundschulden kann dagegen nur unter d

Grundbuch.de: Paragraphen aus dem BGB zum Thema Grundschuld.

https://www.grundbuch.de/bgb-grundschuld.html
1191. Gesetzlicher Inhalt der Grundschuld. bgb-1192. § 1192. Anwendbare Vorschriften. bgb-1193. § 1193. Kündigung. bgb-1194. § 1194. Zahlungsort. bgb-1195. § 1195. Inhabergrundschuld. bgb-1196. § 1196. Eigentümergrundschuld. bgb-1197. § 1197. Abweichunge


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 2: Grundschuld, Rentenschuld › Untertitel 1: Grundschuld › § 1196

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1196 BGB
    § 1196 Abs. 1 BGB oder § 1196 Abs. I BGB
    § 1196 Abs. 2 BGB oder § 1196 Abs. II BGB
    § 1196 Abs. 3 BGB oder § 1196 Abs. III BGB

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