§ 1193 BGB, Kündigung
Paragraph 1193 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.


(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.


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vollstreckung nach dem Risikobegrenzungsgesetz - Uni Trier

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Webseiten zum Paragraphen

§ 1193 BGB - Grundschuld und Sicherungsgrundschuld

http://www.sicherungsgrundschuld.de/Dokumentation/RisikoBegrG-Par1193-BGB.html
Erläuterung der Neuregelung des § 1193 BGB im Rahmen des Risikobegrenzungsgeetzes.

§ 1193 BGB Kündigung Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

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(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen.

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Ergänzt wird hierdurch u. a. § 1193 Abs. 2 BGB. Danach sind von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmungen für eine zur Sicherung von Geldforderungen dienende Grundschuld künftig ausgeschlossen. Die Grundschuld wird also zwingend erst nach vorheriger Kün

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1193 BGB
    § 1193 Abs. 1 BGB oder § 1193 Abs. I BGB
    § 1193 Abs. 2 BGB oder § 1193 Abs. II BGB

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