(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.
(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - Gemäß §§ 1193 BGB ist das Kapital der Grundschuld erst nach vorgängiger Kündigung der Grundschuld fällig. Eine Kündigung kann hier in dem Schreiben der B-Bank gesehen werden. 3.2. Einrede der Nichtvalutierung der Grundschuld. Der Geltendmach
http://www.grub-brugger.de/fileadmin/images/Downloads/Oktober___November_2010.p...
15.11.2010 - RA Thomas Welker, Bereichsleiter Sanierung/Insolvenz, Finanz Colloquium Heidelberg. Grundschuldbestellungsurkunden und abstraktes. Schuldversprechen im Lichte des § 1193 Absatz 1 BGB (Erfordernis der Kündigung der Grundschuld). Durch das Ris
http://www.gesetze-bayern.de/Content/Pdf/Y-300-Z-BECKRS-B-2016-N-122617?all=Fal...
04.04.2016 - Normenketten: BGB § 1192 Abs. 1a, § 1193 Abs. 1 S. 1. ZPO § 751 Abs. 1. Leitsätze: 1. Bei der zugunsten einer Bank bestellten Grundschuld ist anzunehmen, dass es sich um eine. Sicherungsgrundschuld handelt, die zu Absicherung einer Forderung
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/BRZIPR/veranstaltungen/examen/Risik...
forderung. § 1193 BGB. Kündigung. (1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen sind zul
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/be3b521d-9f82-4330-89b9-c28b6916b0c1/99971-fa...
04.02.2010 - „Seit Inkrafttreten des RisikoBegrG (BGBl. 2008 I 1666) kann eine nach dem 19.8.2008 bestellte Sicherungsgrundschuld i. S. d. § 1192 Abs. 1a BGB (z. B. Finanzierungsgrundschuld) nicht mehr uneingeschränkt, sondern nur noch nach § 1193 Abs. 1
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/1a2ecc0d-42da-451c-8b91-c7d456420cd3/11538.pdf
24.09.2008 - Das Grundbuchamt ist der Ansicht, dass die Nachverpfändung nur erfolgen kann, wenn auch für die bestehende Grundschuld im Wege der Inhaltsänderung (§ 877 BGB) eine dem Kündigungs- erfordernis des § 1193 BGB entsprechende Fälligkeitsregelung
http://www.sicherungsgrundschuld.de/Dokumentation/RisikoBegrG-Par1193-BGB.html
Erläuterung der Neuregelung des § 1193 BGB im Rahmen des Risikobegrenzungsgeetzes.
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a92964.htm
(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen.
http://www.iww.de/ve/archiv/risikobegrenzungsgesetz-das-bringen-die-neuerungen-...
29.01.2009 - Der beitrag zeigt, welche Änderungen sich für die Grundschuldvollstreckung aus dem neuen § 1193 BGB nach dem Risikobegrenzungsgesetz ergeben.
https://www.bnotk.de/Bundesnotarkammer/Aufgaben-und-Taetigkeiten/Rundschreiben/...
Ergänzt wird hierdurch u. a. § 1193 Abs. 2 BGB. Danach sind von § 1193 Abs. 1 BGB abweichende Bestimmungen für eine zur Sicherung von Geldforderungen dienende Grundschuld künftig ausgeschlossen. Die Grundschuld wird also zwingend erst nach vorheriger Kün
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Die bei der Grundschuld mangels einer Forderung erforderliche Fälligkeitsregelung des § 1193 I ist im häufigsten Fall, der Grundschuld zur Sicherung einer Geldforderung, nicht dispositiv (§ 1193 II 2); nach dem Gesetzeszweck bestehen aber gegen die Verei