(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://homepage.ruhr-uni-bochum.de/karsten.hake/SchuldR%20BT_Sachenrecht/Winte...
f) bei fehlender Berechtigung gutgläubiger Erwerb der GS gem. §892 BGB. 2. Zweiterwerb (=Weiterübertragung). a) Einigung über Abtretung der Grundschuld, §398 BGB. b) Wirksamkeit der Einigung, insbesondere Form des §1154 BGB. c) Berechtigung des Zedenten.
http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/EXUE2.doc
11.09.2009 - Er ist angelehnt an die Entscheidungen BGH NJW 1972, S. 1463, dazu Gursky Klausurenkurs im Sachenrecht, 12. Aufl, Fall 16, sowie OLG Celle WM 2009, S. 1185. Zu berücksichtigen ist jedoch die Einführung des § 1192 Abs.1 a BGB durch das Risiko
http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2010_6_391.pdf
Zeitschrift für das Juristische Studium – www.zjs-online.com. 683. § 1192 Abs. 1a BGB – ein dringend überarbeitungsbedürftiger Schnellschuss des. Gesetzgebers. Von Richter Alexander Neumann, Berlin*. Der Beitrag beschäftigt sich unter Auswertung der bish
http://schroeder.rewi.hu-berlin.de/downloads/ws%2008-09/Vorlesung%20Sachenrecht...
lehensnehmer die Gelegenheit, die Geschäftsziele des neuen . Gläubigers kennenzulernen und sich beizeiten zu entschei- ' den, ob er insbesondere eine längerfristige Vertragsbezie- hung mit dem neuen Gläubiger oder Vertragspartner fortset- zen möchte. Es
http://www.jura.uni-bielefeld.de/lehrstuehle/reichard/klausurenkurs/Klausurenku...
26.11.2010 - aus §§ 1147, 1192 I BGB. D könnte einen Anspruch gegen A auf Duldung der Zwangsvoll- streckung aus §§ 1147, 1192 I BGB haben. I. Entstehen einer Grundschuld. Dann müsste eine Grundschuld entstanden sein. Hier wurde eine. Buchgrundschuld für
http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_82__Das_S...
E leistet auf die Grundschuld. §§ 1163 I 2, 1177 I 1 BGB sind mangels Akzessorietät nicht auf. Grundschuld anwendbar. Dennoch entsteht i.E. eine Eigentümergrundschuld. Str. ist nur Konstruktion: - §§ 1192 I, 1142, 1143 BGB oder. - §§ 1192 I, 1168, 1170,
http://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/maties/lehre_studium/ws12_...
Vorschrift Ausdruck der Akzessorietät der Hypothek ist. • § 1116 BGB ist auf die GS anwendbar, folglich gibt's auch die GS als Buch- oder Brief-GS. B. Sicherungsgrundschuld. In der Praxis werden Grundschulden fast ausschließlich zur Sicherung von. Forder
http://www.juraindividuell.de/artikel/scheinklausuren-zivilrecht-grundschuldkla...
22.07.2009 - Grundschuld, Sicherungsgrundschuld, Sicherungsabrede in der BGB-Klausur. Neuregelung des § 1192 I a BGB. Einreden, Enwendungen, gutgläubiger Erwerb.
http://www.juraexamen.info/das-risikobegrenzungsgesetz-grundschuld-gesetzestext/
30.06.2009 - Viele der neuen Vorschriften berühren dabei im Kern examensrelevante Probleme. Am bekanntesten dürfte dabei wohl der neue § 1192 Abs. 1a BGB sein, wonach eine Sicherungsgrundschuld nicht gutgläubig einredefrei erworben werden kann. Diese Vor
https://jura-online.de/learn/anspruch-auf-duldung-der-zwangsvollstreckung-1192-...
Jura online lernen auf Jura Online mit dem Exkurs zu 'Anspruch auf Duldung der Zwangsvollstreckung, §§ 1192 I, 1147 BGB' im Bereich 'Sachenrecht 2'
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Rz. 16 Nach Erfüllung der gesicherten Forderung steht dem Sicherungsgeber aus dem Sicherungsvertrag der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld zu, der durch Abtretung, Verzicht oder Aufhebung der Grundschuld erfüllt werden kann. Das Wahlrecht steht dem
https://www.lecturio.de/magazin/grundschuld-2/
29.06.2015 - Nunmehr ist die Sicherungsgrundschuld zudem gesetzlich festgehalten und definiert in § 1192 Abs. 1a BGB. Dort heißt es: Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eig