§ 1189 BGB, Bestellung eines Grundbuchvertreters
Paragraph 1189 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubiger bei der Geltendmachung der Hypothek zu vertreten. Zur Bestellung des Vertreters ist die Eintragung in das Grundbuch erforderlich.


(2) Ist der Eigentümer berechtigt, von dem Gläubiger eine Verfügung zu verlangen, zu welcher der Vertreter befugt ist, so kann er die Vornahme der Verfügung von dem Vertreter verlangen.


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Formvorschriften

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BGH NJW 1972, 1189). Dogmatisch handelt es sich hier um eine teleologische Reduktion des § 125 S.1, die sich wiederum am jeweiligen Formzweck zu orientieren hat. Formmangel und c.i.c, §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB: Grundsätzlich ist keine Partei der ander


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23.05.2017 - musste und auch tatsächlich nicht gerechnet hat, kann nicht etwa der verschärfte Maßstab des § 1603 Abs. 2 BGB für die Unterhaltshaftung. Kopie von DIJuF , abgerufen am 23.05.2017 11:59 - Quelle: NomosOnline https://nomos.beck.de/Bcid/Y-400-

15. Wahlperiode Drucksache 15/1189 1 Kleine Anfrage mit Antwort ...

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Niedersächsischer Landtag − 15. Wahlperiode. Drucksache 15/1189. 1. Kleine Anfrage mit Antwort. Wortlaut der Kleinen Anfrage der Abgeordneten Elke Müller (SPD), eingegangen am 15.06.2004 ... 27.11.1979 der Errichtung der Stiftung zugestimmt und die nach

Die Verjährung von Ansprüchen aus illegalem ... - Schulz | Sozien

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1187, 1189; jurisPK-BGB-Lakkis (Fn. 18), § 195 Rn. 36.2; Lorenz, JurPC Web-. Dok. 132/2014 Abs.24, URL: http://www.jurpc.de/jurpc/show?id= 20140132. 23 AG Düsseldorf v. 13.01.2015, Az. 57 C 7592/14, BeckRS 2015, 02395. 24 Lorenz, VuR 2011, 417, 420. 25 B

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BGB § 1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters - NWB Datenbank

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1189 Bestellung eines Grundbuchvertreters. (1) 1Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen ü

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1189 – Bestellung ...

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(1) Bei einer Hypothek der im § 1187 bezeichneten Art kann für den jeweiligen Gläubiger ein Vertreter mit der Befugnis bestellt werden, mit Wirkung für und gegen jeden späteren Gläubiger bestimmte Verfügungen über die Hypothek zu treffen und den Gläubige

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Die Rechtstellung de... | Dissertation--Erlangen. Bibliography, p. vii-viii.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1189

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1189 BGB
    § 1189 Abs. 1 BGB oder § 1189 Abs. I BGB
    § 1189 Abs. 2 BGB oder § 1189 Abs. II BGB

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