§ 1188 BGB, Sondervorschrift für Schuldverschreibungen auf den Inhaber
Paragraph 1188 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Zur Bestellung einer Hypothek für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber genügt die Erklärung des Eigentümers gegenüber dem Grundbuchamt, dass er die Hypothek bestelle, und die Eintragung in das Grundbuch; die Vorschrift des § 878 findet Anwendung.


(2) Die Ausschließung des Gläubigers mit seinem Recht nach § 1170 ist nur zulässig, wenn die im § 801 bezeichnete Vorlegungsfrist verstrichen ist. Ist innerhalb der Frist die Schuldverschreibung vorgelegt oder der Anspruch aus der Urkunde gerichtlich geltend gemacht worden, so kann die Ausschließung erst erfolgen, wenn die Verjährung eingetreten ist.


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Haftungsmaßstab

https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
... 1187 - 1188; Koziol, Objektivierung des Fahrlässigkeitsmaßstabes im Schadensersatzrecht?, AcP 196 (1996), 593 - 610; Lorenz, Vertretenmüssen ( § 276 BGB), JuS 2007, 611; ders. , Haftung für den Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB), JuS 2007, 983; Medicus,


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26.07.2000 - 1997, Rn. 1188; Staudinger/Ring, BGB,. 13. Bearb. 1994, Rn. 86; MünchKomm-Falckenberg, BGB, 3. Aufl. 1997, Rn. 66 zu §. 1018). b) Unmöglichkeit der Ausübung. Als weiterer Erlöschensgrund bei Grunddienstbarkeiten wird es angesehen, wenn infol

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(BGBl I, 1188) für das BGB mit sich bringt, berücksichtigt. Das gilt nicht für die angekündigten. Änderungen zum Erbschaftsteuerrecht. Diese werden aber so schnell wie möglich im Wege der. Aktualisierungen eingearbeitet, wenn sie Gesetz geworden sind. An

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Kläger und Berufungsb - Landesarbeitsgericht Düsseldorf

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vom 06.08.2003 wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Die Revision wird zugelassen. 12 Sa 1188/03. 3 Ca 1969/03. Arbeitsgericht Wuppertal. Verkündet am 21. Januar 2004 ..... 16.05.2002, 8 AZR 319/01, AP Nr. 237 zu § 613


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1188

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1188 BGB
    § 1188 Abs. 1 BGB oder § 1188 Abs. I BGB
    § 1188 Abs. 2 BGB oder § 1188 Abs. II BGB

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