§ 1187 BGB, Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere
Paragraph 1187 Bürgerliches Gesetzbuch

Für die Forderung aus einer Schuldverschreibung auf den Inhaber, aus einem Wechsel oder aus einem anderen Papier, das durch Indossament übertragen werden kann, kann nur eine Sicherungshypothek bestellt werden. Die Hypothek gilt als Sicherungshypothek, auch wenn sie im Grundbuch nicht als solche bezeichnet ist. Die Vorschrift des § 1154 Abs. 3 findet keine Anwendung. Ein Anspruch auf Löschung der Hypothek nach den §§ 1179a, 1179b besteht nicht.


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2001, 1187; Palandt/Heinrichs, Kurzkommentar zum BGB, §§ 276 ff; Walker, Die einge- schränkte Haftung des Arbeitnehmers unter Berücksichtigung der Schuldrechtsreform, JuS. 2002, 736. 1. Verantwortlichkeit des Schuldners. Die § 276 - 278 BGB bestimmen, wa

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BGB § 1187 Sicherungshypothek für Inhaber- und Orderpapiere ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 7: Hypothek, Grundschuld, Rentenschuld › Titel 1: Hypothek › § 1187

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1187 BGB
    § 1187 Abs. 1 BGB oder § 1187 Abs. I BGB

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