(1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen.
(2) Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgliederversammlung oder eines anderen Vereinsorgans bestimmt werden. Ist der Zweck des Vereins nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet, so kann die Mitgliederversammlung auch ohne eine solche Vorschrift das Vermögen einer öffentlichen Stiftung oder Anstalt zuweisen.
(3) Fehlt es an einer Bestimmung der Anfallberechtigten, so fällt das Vermögen, wenn der Verein nach der Satzung ausschließlich den Interessen seiner Mitglieder diente, an die zur Zeit der Auflösung oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit vorhandenen Mitglieder zu gleichen Teilen, anderenfalls an den Fiskus des Landes, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hatte.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/c848fbdc-063f-41f9-972b-3b1ea2a50c48/fehlgesc...
16.10.2000 - GBO § 45; BGB §§ 1010; 1094. Fehlgeschlagene Rangvereinbarung. I. Sachverhalt. Die Beteiligten 1, 2 und 3 (Ehegatten bleiben für die Zwecke dieses Gutachtens außer Betracht) waren gemeinschaftliche Erben nach ihrer Mutter. Der Nachlaß bestan
https://www.arbeitskammer.de/fileadmin/user_upload/ak_download_datenbank/Publik...
Besteht kein Anspruch (mehr) nach § 616 BGB (oder nach Tarif- oder Arbeitsvertrag) gegen den. Arbeitgeber, so kann ein Anspruch nach § 45 Sozialgesetzbuch (SGB) V gegen die Krankenkasse gegeben sein. Nach dieser Vorschrift hat ein in der gesetzlichen Kra
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kein Anspruch auf Freistellung nach § 616 BGB vor. b) Schuldlosigkeit. Den Arbeitnehmer darf in ... Rechtsprechung zu § 616 BGB wurde der Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers in den letzten Jahren konkretisiert. Im Rahmen dieses .... 45 SGB V: Freiste
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B. fünf Jahre oder gar 45 Jahre), wenn nicht in dem Mietvertrag zwischen den. Parteien etwas anderes vereinbart ist. In älteren Mietverträgen wurde sehr häufig der Gesetzestext inhaltlich wiedergegeben, wie er bis zur Mietrechtsreform am 01.09.2001 gegolt
http://www.jura.uni-frankfurt.de/56215130/zrIVa_2015_skript6.pdf?
Gegenstand von Verweisungen auf das Bereicherungsrecht. II. Nutzungen und Surrogate, § 818 Abs. 1 BGB. 1. Herausgabe der gezogenen Nutzungen. Beispielsfall 46 (vgl. Medicus, GS, Fall 164):. Im Beispielsfall 45 sind an den A, während er die Pfandbriefe ha
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_45/
45 Anfall des Vereinsvermögens [1]. (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) 1Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten dur
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Mit der Auflösung des Vereins oder der Entziehung der Rechtsfähigkeit fällt das Vermögen an die in der Satzung bestimmten Personen. (2) 1Durch die Satzung kann vorgeschrieben werden, dass die Anfallberechtigten durch Beschluss der Mitgli
https://www.verdi-bub.de/service/praxistipps/archiv/pflege_eines_kranken_kindes...
Im Normalfall wird im Rahmen des § 616 BGB nur eine bezahlte Freistellung von wenigen Tagen („eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“) als gerechtfertigt angesehen werden können. Allerdings haben privat versicherte Arbeitnehmer gem. § 45 Abs. 5 SGB V
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Inhaltsverzeichnis (45 Kapitel). Die Zahlungsklage des nicht rechtsfähigen Vereins. Weimar, W. Seiten 9-10. Vorschau Kapitel kaufen 29,69 €. Der Prozeß der unfallverletzten 17jährigen Ehefrau. Weimar, W. Seiten 11-12. Vorschau Kapitel kaufen 29,69 €. Das
https://www.kindergesundheit-info.de/themen/krankes-kind/recht/berufstaetigkeit/
Nach geltendem Recht wird unterschieden wird zwischen bezahlter Freistellung nach § 616 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) und unbezahlter Freistellung nach § 45 des Fünften Sozialgesetzbuches (SGB V). „Bezahlt“ und „unbezahlt“ bezieht sich hierbei auf