§ 2322 BGB, Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen
Paragraph 2322 Bürgerliches Gesetzbuch

Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis oder die Auflage soweit kürzen, dass ihm der zur Deckung der Pflichtteilslast erforderliche Betrag verbleibt.


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Gesetzestext § 2322 BGB Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen - BGB Erbrecht Gesetz - Erbrecht Ratgeber.

§ 2322 BGB Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen Bürgerliches ...

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Ist eine von dem Pflichtteilsberechtigten ausgeschlagene Erbschaft oder ein von ihm ausgeschlagenes Vermächtnis mit einem Vermächtnis oder einer Auflage beschwert, so kann derjenige, welchem die Ausschlagung zustatten kommt, das Vermächtnis.

BGB § 2322 Kürzung von Vermächtnissen und Auflagen - NWB ...

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 5: Pflichtteil › § 2322

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2322 BGB
    § 2322 Abs. 1 BGB oder § 2322 Abs. I BGB

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