§ 2259 BGB, Ablieferungspflicht
Paragraph 2259 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern.


(2) Befindet sich ein Testament bei einer anderen Behörde als einem Gericht in amtlicher Verwahrung, so ist es nach dem Tode des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern. Das Nachlassgericht hat, wenn es von dem Testament Kenntnis erlangt, die Ablieferung zu veranlassen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Grundzüge des Erb- und Erbschaftsteuerrechts - Ruhr-Universität ...

http://www.ruhr-uni-bochum.de/universalis/bigev/gzerbrecht.doc
Findet jemand ein privatschriftliches Testament, so ist er verpflichtet, dieses dem Nachlassgericht auszuhändigen (§ 2259 Abs. 1 BGB). Ehegatten können ein gemeinsames Testament errichten. Dabei genügt es, dass dieses von einem Ehegatten handschriftlich

Merkblatt Nachlassgericht - Notariat Villingen

http://www.notariat-villingen.de/pb/site/jum/get/documents/jum1/JuM/Notariat%20...
Testamente des Verstorbenen sind im Original an das zuständige Nachlassgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). Jeder, der ein Testament des Verstorbenen im Besitz hat, ist dazu verpflichtet. Die Verletzung dieser Pflicht ist strafrechtlich sanktioniert. Bei ei

Prof

http://www.verfahrensrecht.jura.uni-koeln.de/fileadmin/sites/instverf/materiali...
dd) § 2359 Abs. 1 BGB mit § 358 FamFG (Anordnung der Herausgabe eines Testaments ): Wer ein Testament in Besitz hat oder findet, ist zur Ablieferung an das Nachlassgericht verpflichtet, § 2259 BGB; die Verpflichtung kann vom Nachlassgericht gem. § 358 Fa


PDF Dokumente zum Paragraphen

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/69116685/zrV_2017_skript4.pdf
4. Ablieferungspflicht, § 2259 BGB a) Betroffene Personen b) Sanktionen aa) Strafbarkeit, § 274 Abs. 1 Nr. 1 StGB (Urkundenunterdrückung) bb) Schadensersatzpflicht, § 823 Abs. 2 BGB cc) Erbunwürdigkeit, § 2339 Abs. 1 Nr. 4 BGB dd) Zwang, § 358 FamFG. 5.

BGB - Beck Shop

http://www.beck-shop.de/fachbuch/sachverzeichnis/Erbrecht-1922-2385-BeurkG-27-3...
2259 35 f.; Entwürfe 2259 10; Erbvertrag. 2259 3, 5; 2300 1; 34 BeurkG 56 f.; Erbver- zichtsvertrag 2259 4; Erfüllung 2259 24, 26;. Eröffnungsgerichte 2259 19; Gegenstand. 2259 5; Geheimhaltungsinteresse 2259 6; ge- meinschaftliches Testament 2259 3; gem

Pflichten beim Tod des Betreuten

https://media.essen.de/media/wwwessende/aemter/53/betreuungunddemenz/Pflichten_...
Schlußrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht, sofern zum Aufgabenkreis des. Betreuers auch Vermögensangelegenheiten gehörten. – Evtl. vorhandene Testamente sind an das Nachlaßgericht abzuliefern (§ 2259 BGB). – Herausgabe des Vermögens an die Erben

Zeitschrift für das Notariat in Baden-Württemberg - Württembergischer ...

http://www.notare-wuerttemberg.de/downloads/bwnotz_03-2015.pdf
Aufl. 2015, BGB § 2259 Rn. 1. 28 KV zum GNotKG Nr. 14110 Abs. 2. 29 Landtag Drucksache 15/6471, Seite 8. 30 § 2358 BGB §§ 352, 26 FamFG. 31 BeckOK BGB/Siegmann/Höger BGB § 2358 Rn. 4. 32 Palandt/Weidlich, 74. Aufl. 2015, BGB § 2258 Rn. 2 m.w.N.. 33 Für S

Download PDF - Buntstifte e.V.

http://www.buntstifte-ev.de/download/info10.pdf
hat eine Schlussrechnung gegenüber dem Vormundschaftsgericht zu erfolgen. ‹ Vorhandene Testamente sind an das Nachlassgericht abzuliefern (§2259 BGB). ‹ Das Vermögen des verstorbenen Betreuten ist an die Erben oder den Nachlasspfleger herauszugeben. Das


Webseiten zum Paragraphen

Testamentsablieferungspflicht - unverzüglich nach Tod des Erblassers

https://www.deutsche-anwaltshotline.de/recht/news/302819-testamentsablieferungs...
20.06.2013 - Das Gesetz sieht vor, dass jeder, der im Besitz eines Testaments ist, dieses unverzüglich nach dem Tod des Erblassers an das Nachlassgericht abzuliefern hat - das besagt § 2259 BGB. Dabei muss es sich nicht ausdrücklich um ein Testament hand

Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2259 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautanck-praxisko...
Erbverzichts-, Pflichtteilsverzichts- oder Zuwendungsverzichtsverträge müssen nicht abgeliefert werden. Hingegen besteht eine Ablieferungspflicht auch für Nottestamente, bei denen die Gültigkeitsdauer von drei Monaten seit der Errichtung gem. § 2252 Abs.

§ 2259 BGB Ablieferungspflicht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93922.htm
(1) Wer ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, im Besitz hat, ist verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hat, an das Nachlassgericht abzuliefern. (2) Befindet sich ein.

Zurückhalten eines Testaments ist strafbar – Erbrecht Saar

http://www.erbrecht-saar.de/zurueckhalten-eines-testaments-ist-strafbar/
24.02.2015 - Nach § 2259 Abs. 1 BGB ist jeder, der ein Testament in Besitz hat, das nicht in besondere amtliche Verwahrung gebracht ist, verpflichtet, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntnis erlangt hatte, an das Nachlassgericht

Rechtsanwalt und Notar Gisbert Bultmann | Testamentsablieferung

http://www.rechtsanwalt-bultmann.de/index.php/Erben+%26+Vererben/Notar+im+Erbre...
2259 BGB – ein (fast) vergessener Paragraph. § 2259 BGB bestimmt, dass derjenige, der ein Testament, das nicht in besondere amtliche Verwahrung verbracht ist, in Besitz hat, verpflichtet ist, es unverzüglich, nachdem er von dem Tode des Erblassers Kenntn


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 3: Testament › Titel 7: Errichtung und Aufhebung eines Testaments › § 2259

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2259 BGB
    § 2259 Abs. 1 BGB oder § 2259 Abs. I BGB
    § 2259 Abs. 2 BGB oder § 2259 Abs. II BGB

  • Werbung