§ 2038 BGB, Gemeinschaftliche Verwaltung des Nachlasses
Paragraph 2038 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Verwaltung des Nachlasses steht den Erben gemeinschaftlich zu. Jeder Miterbe ist den anderen gegenüber verpflichtet, zu Maßregeln mitzuwirken, die zur ordnungsmäßigen Verwaltung erforderlich sind; die zur Erhaltung notwendigen Maßregeln kann jeder Miterbe ohne Mitwirkung der anderen treffen.


(2) Die Vorschriften der §§ 743, 745, 746, 748 finden Anwendung. Die Teilung der Früchte erfolgt erst bei der Auseinandersetzung. Ist die Auseinandersetzung auf längere Zeit als ein Jahr ausgeschlossen, so kann jeder Miterbe am Schluss jedes Jahres die Teilung des Reinertrags verlangen.


Benachbarte Paragraphen


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PDF Dokumente zum Paragraphen

Erbrecht in der Praxis - Redeker Sellner Dahs

https://www.redeker.de/downloads/lehre/2012/44/vortrag-01-06-2011.pdf
01.06.2011 - Verwaltung des Nachlasses erforderlich sind, § 2038. Abs. 1 Satz 2 BGB. • Zur Erhaltung notwendige Maßnahmen kann jeder. Miterbe selbst treffen, § 2038 Abs. 1 Satz 2 a.E.. BGB. • Der Nachlassschuldner muss an die Erbengemein- schaft leisten,

16: Mehrheit von Erben – Erbengemeinschaft - Uni Regensburg

http://www.uni-regensburg.de/Fakultaeten/Jura/hofer/Erbrecht/Gliederung16.pdf
I. Die Erbengemeinschaft. 1. Gesamthandsgemeinschaft, vgl. § 2032 Abs. 1 BGB. 2. (Keine) Rechtsfähigkeit. 3. Verfügungsrecht über den Erbteil als solchen, § 2033 Abs. 1 und 2 BGB. II. Verwaltung des Nachlasses, § 2038 BGB. 1. Grundsatz: Einstimmigkeitspr

DIE VERWALTUNG DES NACHLASSES DURCH ... - OPUS Augsburg

https://opus.bibliothek.uni-augsburg.de/opus4/files/2561/Dissertation_Ana_Maria...
DIE VERWALTUNG DES NACHLASSES DURCH DIE. ERBENGEMEINSCHAFT ZWISCHEN § 2038 UND. § 2040 BGB. Dissertation zur Erlangung des Grades eines Doktors der Rechte der Juristischen Fakultät der Universität Augsburg vorgelegt von. Ana-Maria Stanescu aus Bukarest.

Anmerkung zum Urteil des BGH vom 19.09

http://www.dr-klassen.de/Resources/Anmerkung%20zu%20BGH%20XII%20ZR%20151_10.pdf
BGB §§ 745, 2038, 2039, 2040. Die Erbengemeinschaft kann mit Stimmenmehrheit einen der Teilhaber zur Einziehung einer Nachlassforderung ermächtigen, sofern dies einer ordnungsgemäßen Verwaltung entspricht (im Anschluss an Senatsurteile BGHZ 183, 131 = Fa

9: Grundfragen des Bereicherungsrechts - jura.uni-frankfurt.de

https://www.jura.uni-frankfurt.de/70017957/zrV_2017_skript12.pdf
Schadensersatzforderungen gegen Nachlassgläubiger; Miterben als Gesamthandsgläubiger. (§ 2039 BGB)); BGH NJW 2007, 150 und BGH NJW 2010, 765 (Kündigung eines. Pachtvertrags über einen Nachlassgegenstand als Verfügung iSv § 2040 BGB; Begriff der. „Verfügu


Webseiten zum Paragraphen

Kommentierung zu § 2038 BGB –Gemeinschaftliche Verwaltung des ...

http://bgb.kommentar.de/Buch-5/Abschnitt-2/Titel-4/Untertitel-1/Gemeinschaftlic...
21.05.2015 - Regelungsgegenstand des § 2038 BGB ist die Verwaltung des Nachlasses durch die Miterben bzw. durch die Erbengemeinschaft. Mit anderen Worten regelt § 2038 BGB das Verhältnis der Miterben zueinander, wie und unter welchen Voraussetzungen und

Damrau/Tank, Praxiskommentar Erbrecht, BGB § 2038 ... - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/damrautank-praxiskom...
2038 BGB ist eine von lediglich sieben Vorschriften, mit denen die Verwaltung der Erbengemeinschaft geregelt wird. Abs. 2 verweist ergänzend auf die entsprechende Anwendung ausgewählter Vorschriften der Bruchteilsgemeinschaft. Es ergeben sich häufig weit

Verwaltung des Nachlasses unter Miterben | Advocatio

https://www.advocatio.de/die_verwaltung_des_nachlasses_durch_miterben.html
Die Verwaltung des Nachlasses steht den Miterben gemeinschaftlich zu (§ 2038 Absatz 1 Satz 1 BGB). Der Miterbe ist zur Mitwirkung bei der Verwaltung des Nachlasses nicht nur berechtigt, sondern gegenüber seinen Miterben hierzu auch verpflichtet (§ 2038 A

Erbengemeinschaft | Verhältnis von der Verwaltungs- (§ 2038 BGB ...

http://www.iww.de/ee/gesetzliche-und-gewillkuerte-erbfolge/erbengemeinschaft-ve...
26.04.2012 - Seit jeher ist die Frage nach dem Verhältnis von der Verwaltungsregelung in § 2038 BGB zur Verfügungsregelung in § 2040 BGB in Rechtsprechung und Literatur sehr umstritten. In ...

Erbengemeinschaft – FAQ - Anwalt.de

https://www.anwalt.de/rechtstipps/erbengemeinschaft-faq_001282.html
05.02.2008 - 2038 Abs. 2 BGB i.V.m. § 743 Abs. 2 BGB). Kann ich verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wird? Hat der Erblasser im Testament nichts anderes bestimmt, kann jeder Miterbe jederzeit verlangen, dass die Erbengemeinschaft aufgelöst wir


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 2: Rechtliche Stellung des Erben › Titel 4: Mehrheit von Erben › Untertitel 1: Rechtsverhältnis der Erben untereinander › § 2038

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2038 BGB
    § 2038 Abs. 1 BGB oder § 2038 Abs. I BGB
    § 2038 Abs. 2 BGB oder § 2038 Abs. II BGB

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