§ 1887 BGB, Entlassung des Jugendamts oder Vereins
Paragraph 1887 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist.


(2) Die Entscheidung ergeht von Amts wegen oder auf Antrag. Zum Antrag ist berechtigt der Mündel, der das 14. Lebensjahr vollendet hat, sowie jeder, der ein berechtigtes Interesse des Mündels geltend macht. Das Jugendamt oder der Verein sollen den Antrag stellen, sobald sie erfahren, dass die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen.


(3) Das Familiengericht soll vor seiner Entscheidung auch das Jugendamt oder den Verein hören.


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PDF Dokumente zum Paragraphen

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Webseiten zum Paragraphen

§ 1887 BGB Entlassung des Jugendamts oder Vereins Bürgerliches ...

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BGB § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1887/
17.12.2008 - Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft. Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 6: Beendigung der Vormundschaft. § 1887 Entlassung des Jugendamts oder Vereins [1]. (1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein a

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(1) Das Familiengericht hat das Jugendamt oder den Verein als Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. (2) Die Entscheidung ergeht von Am

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11.10.2013 - Trotz 1887 BGB keine Entlassung des JA. Im Sommer 2012 reist eine Ausländerin unerlaubt in Deutschland ein. Da sie für volljährig gehalten wird, wird keine Vormundschaft errichtet. Die junge Frau wird über das BAMF einer Asylbewerberunterkun

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Das Vormundschaftsgericht kann zwar nach § 1887 Abs. 1 BGB einen Verein als Vormund entlassen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist, es kann jedoch nicht nach § 1886 BGB ein Mitglied des Vereins,


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 6: Beendigung der Vormundschaft › § 1887

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1887 BGB
    § 1887 Abs. 1 BGB oder § 1887 Abs. I BGB
    § 1887 Abs. 2 BGB oder § 1887 Abs. II BGB
    § 1887 Abs. 3 BGB oder § 1887 Abs. III BGB

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