§ 1884 BGB, Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels
Paragraph 1884 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird.


(2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird seine Todeszeit nach den Vorschriften des Verschollenheitsgesetzes festgestellt, so endigt die Vormundschaft mit der Rechtskraft des Beschlusses über die Todeserklärung oder die Feststellung der Todeszeit.


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(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird. (2) Wird der Mündel für tot.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1884 - Haufe

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(1) Ist der Mündel verschollen, so endigt die Vormundschaft erst mit der Aufhebung durch das Familiengericht. Das Familiengericht hat die Vormundschaft aufzuheben, wenn ihm der Tod des Mündels bekannt wird. (2) Wird der Mündel für tot erklärt oder wird s

.§ 1884 BGB Verschollenheit und Todeserklärung des Mündels

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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1884 BGB
    § 1884 Abs. 1 BGB oder § 1884 Abs. I BGB
    § 1884 Abs. 2 BGB oder § 1884 Abs. II BGB

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