§ 1787 BGB, Folgen der unbegründeten Ablehnung
Paragraph 1787 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer die Übernahme der Vormundschaft ohne Grund ablehnt, ist, wenn ihm ein Verschulden zur Last fällt, für den Schaden verantwortlich, der dem Mündel dadurch entsteht, dass sich die Bestellung des Vormunds verzögert.


(2) Erklärt das Familiengericht die Ablehnung für unbegründet, so hat der Ablehnende, unbeschadet der ihm zustehenden Rechtsmittel, die Vormundschaft auf Erfordern des Familiengerichts vorläufig zu übernehmen.


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BGB § 1787 Folgen der unbegründeten Ablehnung - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1787/
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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › § 1787

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1787 BGB
    § 1787 Abs. 1 BGB oder § 1787 Abs. I BGB
    § 1787 Abs. 2 BGB oder § 1787 Abs. II BGB

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