§ 1786 BGB, Ablehnungsrecht
Paragraph 1786 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen:

1.
ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts dauernd besonders erschwert,
2.
wer das 60. Lebensjahr vollendet hat,
3.
wem die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht,
4.
wer durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen,
5.
wer wegen Entfernung seines Wohnsitzes von dem Sitz des Familiengerichts die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann,
6.
(weggefallen)
7.
wer mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll,
8.
wer mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt; die Vormundschaft oder Pflegschaft über mehrere Geschwister gilt nur als eine; die Führung von zwei Gegenvormundschaften steht der Führung einer Vormundschaft gleich.


(2) Das Ablehnungsrecht erlischt, wenn es nicht vor der Bestellung bei dem Familiengericht geltend gemacht wird.


Benachbarte Paragraphen


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Vormundschaft Unter V. ist die rechtliche Fürsorge für Minderjährige ...

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1779 Abs. 2 BGB. Grundsätzlich besteht die Pflicht zur Übernahme der V., § 1785 BGB, eine Ablehnung ist nur bei Vorliegen besonderer Gründe möglich, § 1786 BGB. Bei bestellter V. wird der Vormund nach § 1789 BGB mittels Handschlag an Eides statt durch Ve

Prof

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31.05.2007 - BGB 1937 (gleiches Kap. wie Verzug), §§ 1779 ff lett. BGB. SchadensR: §§ 1770 - 1778, 1786 - 1792 lett. BGB 1937 (vermischt mit Haftungsbegründung §§ 1779 ff: dürfte auch vertragl. Haftung miterfassen). - Sondergesetze? - Vertragl. Haftung:


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Stellenausschreibungen - 1786 - Berlin.de

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03.02.2012 - Anerkennung,. Unabdingbar ist eine mehrjährige Berufserfahrung in der Jugendgerichtshilfe. Fachliche Anforderungen. Unabdingbar sind Rechtskenntnisse des SGB VIII, SGB XII, SGB X, BGB, JGG, StGB, StPO und der angrenzenden Rechtsvorschriften

Herausgeber und Beirat der FamRZ Gerichtsentscheidungen Inhalt ...

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104 BGB: Ehegeschäftsfähigkeit / Geschäftsfähigkeit zum. Abschluss eines Ehevertrags. 1747. Herausgeber: Rechtsanwalt Dr. L. Bergschneider . Prof. Dr. W. Bienwald . Präsident des AmtsG a. D. H. Borth . Rechtsanwalt R. Bosch .Vors. Rich- ter am OLG a. D.

Kind‚_ wenn seine Eltern.

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Paragraf 1786 BGB. Die Vor- mundschaft darf demnach unter anderem dann abgelehrit werden, wenn jemand bereits zwei oder mehr'schülptlichtigeKinderzube- treuen hat, seine eigene Familie ihm die Ausübung des Aintes er- schweren würde, die Person das. 60. L

Rolle des Vormunds im familiengerichtlichen Verfahren1 a) Person ...

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21.02.2013 - Fachtag Vereinsvormundschaften in Bayern, 21. Februar 2013. 2. Ausschließung bedarf keiner ausdrücklichen Anordnung.19 Gemäß § 1785 BGB ist jeder. Deutsche zur Vormundschaftsübernahme außer bei Unfähigkeit, Untauglichkeit oder. Ausschluss ve

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Inhaltsübersicht. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i. Einleitung. 1. Buch 1. Allgemeiner Teil. 10 .... Abschnitt 2 Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken - §§873-902. 1750. Abschnitt 3 Eigentum - §§903-1011. 1786. Titel 1 Inhalt des Eigentums -


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BGB § 1786 Ablehnungsrecht - NWB Datenbank

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1786 Ablehnungsrecht [1]. (1) Die Übernahme der Vormundschaft kann ablehnen: ein Elternteil, welcher zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder glaubhaft macht, dass die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung

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Die Aufzählung der Gründe in den Nr 1–8 ist abschließend (Staud/Veit § 1786 Rz 5). Eine Ablehnung mit der Begründung man sei ungeeignet, ist nicht möglich (KG FamRZ 63, 376). Der Ablehnungsgrund muss vor der Bestellung zum Vormund beim Gericht geltend ge

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1783-1786 - Sammlung Sächsisches BGB

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Vormundschaft - anwalt.org

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Hierzu muss der Verein nach § 54 und § 1791a BGB ein rechtsfähiger Verein sein. Im konkreten Fall übernimmt dann ein Vereinsmitglied die Vormundschaft. Nach § 1785 BGB darf kein Deutscher eine Berufung zum Vormund ablehnen. Nur unter bestimmten Vorausset


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › § 1786

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1786 BGB
    § 1786 Abs. 1 BGB oder § 1786 Abs. I BGB
    § 1786 Abs. 2 BGB oder § 1786 Abs. II BGB

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