§ 1785 BGB, Übernahmepflicht
Paragraph 1785 Bürgerliches Gesetzbuch

Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.


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Webseiten zum Paragraphen

§ 1785 BGB Übernahmepflicht Bürgerliches Gesetzbuch - Buzer.de

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93460.htm
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.

Kommentierung zu § 1785 BGB –Übernahmepflicht– im frei ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-1/Uebernahmepfli...
1785 Übernahmepflicht. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.

BGB § 1785 Übernahmepflicht - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1785/
Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft. § 1785 Übernahmepflicht [1]. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der

.§ 1785 BGB Übernahmepflicht - Brennecke & Partner

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1785 BGB Übernahmepflicht. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht. Fassung bis

§ 1785 BGB - Übernahmepflicht - Rechtswörterbuch

https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1785/
1785 BGB - § 1785 Übernahmepflicht Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 3: Vormundschaft, Rechtliche Betreuung, Pflegschaft › Titel 1: Vormundschaft › Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft › § 1785

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1785 BGB
    § 1785 Abs. 1 BGB oder § 1785 Abs. I BGB

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