Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
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http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/OstR-II-7_rev.doc
31.05.2007 - BGB. SchadensR: §§ 1770 - 1778, 1786 - 1792 lett. BGB 1937 (vermischt mit Haftungsbegründung §§ 1779 ff: dürfte auch vertragl. Haftung miterfassen). - Sondergesetze? - Vertragl. Haftung: z.B. §§ 1662 (Verzug), 1605 (Gewährleistung im KaufV),
https://rechtsanwaeltin-fuldner-steuerrecht.de/wp-content/uploads/2018/02/xii_z...
BGB §§ 242 A, 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 1384 a) § 1379 BGB regelt die Auskunftspflicht im Zugewinnausgleichsverfahren umfas- send; daneben ist für einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kein Raum (im. Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 194, 245 = FamRZ 201
http://www.vur.nomos.de/fileadmin/vur/doc/2016/Aufsatz_VuR_16_04.pdf
chen Kontrollen durchführen, um derartige Verhaltensweisen zu un- terbinden und sie sollten die erforderlichen Sanktionsmittel für jene. Kreditgeber bestimmen, die sich so verhalten. 17 Hofmann, NJW 2010, 1782, 1785 ; NK-BGB-Müller/Krämer (Fn. 7), § 509.
https://www.iww.de/fk/gueterrecht/zugewinnausgleich-darlegungs-und-beweislast-f...
absicht i.S. von § 1375 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB gegenüber dem anderen Ehegat ten muss das leitende Motiv gewesen sein (BGH FamRZ 00, 948, 950). Grundsätzlich unterliegt nach einhelliger Meinung die Darlegungs und. Beweislast für das Vorhandensein von EV de
https://www.soldan.de/media/pdf/40/17/b5/9783170213920_LP.pdf
1785 BGB. Übernahmepflicht. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht. Für die Bet
http://www.beck-shop.de/fachbuch/inhaltsverzeichnis/Jauernig-Buergerliches-Gese...
Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar. Bearbeitet von. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Christian Berger, Prof. Dr. Christine Budzikiewicz, Prof. Dr. Heinz-. Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 16. Auflage 2015. Buc
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93460.htm
Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-3/Titel-1/Untertitel-1/Uebernahmepfli...
1785 Übernahmepflicht. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1785/
Titel 1: Vormundschaft. Untertitel 1: Begründung der Vormundschaft. § 1785 Übernahmepflicht [1]. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der
https://www.brennecke-partner.de/1785-BGB-Uebernahmepflicht_62481
1785 BGB Übernahmepflicht. Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780 bis 1784 bestimmten Gründe entgegensteht. Fassung bis
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1785/
1785 BGB - § 1785 Übernahmepflicht Jeder Deutsche hat die Vormundschaft, für die er von dem Familiengericht ausgewählt wird, zu übernehmen, sofern nicht seiner Bestellung zum Vormund einer der in den §§ 1780.