§ 1596 BGB, Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Paragraph 1596 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.


(2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.


(3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.


(4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.


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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 2: Verwandtschaft › Titel 2: Abstammung › § 1596

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1596 BGB
    § 1596 Abs. 1 BGB oder § 1596 Abs. I BGB
    § 1596 Abs. 2 BGB oder § 1596 Abs. II BGB
    § 1596 Abs. 3 BGB oder § 1596 Abs. III BGB
    § 1596 Abs. 4 BGB oder § 1596 Abs. IV BGB

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