(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter.
(2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht.
(3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Beurkundung.docx
Beurkundung ist ein gesetzlich vorgesehenes Formerfordernis (§ 128 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]), das in Abgrenzung zur einfachen Schriftform (§ 126 BGB) ... 1597 Abs. 1 BGB) mit den entsprechenden Zustimmungserklärungen (erstmals auch die erforderlic
http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Vaterschaftsanerkennung.docx
Die Anerkennung bedarf stets der Zustimmung der Mutter und zusätzlich des Kindes, wenn der Mutter insoweit die → elterliche Sorge nicht zusteht (§ 1595 BGB); die Zustimmung ist gleichfalls formbedürftig. Die Anerkennung und die Zustimmung sind bedingungs
https://www.bundestag.de/blob/476054/656de72b287ffad8c1cbf56a523cd44d/wd-7-134-...
29.08.2016 - 1592 Nr. 2 BGB handelt es sich um ein einseitiges zu- stimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft.2 Zustimmungsbedürftig deswegen, weil für die Anerken- nung der Vaterschaft nach § 1595 Abs. 1 BGB die Zustimmung der Mutter des Kindes erforder- lich
http://vg-veitsbronn-seukendorf.de/wp-content/uploads/2015/11/Vaterschaftsanerk...
Die Vaterschaftsanerkennung erfordert die Zustimmung der Kindesmutter (§ 1595. BGB). Durch eine Vaterschaftsanerkennung kann allerdings nicht die bestehende. Vaterschaft eines anderen Mannes verdrängt werden (§ 1594 Abs. 2 BGB). Ausnahme: soweit das Kind
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/f2e3360a-6793-43e2-862b-169e508870f1/1264.pdf
18.01.2002 - Aus neuerer Zeit liegen lediglich mehrere Entscheidungen des BayObLG zur Zuläs- sigkeit einer Vaterschaftsanerkennung bei Tod des Kindes vor (vgl. BayObLG OLG-. Report 2000, 69 ff.; NJW-RR 2000, 1602 f.; FamRZ 2001, 1543 ff.). Dort finden si
https://www.soziales.niedersachsen.de/download/107492
chung auseinandersetzt und sich auch zu Unrecht in Rn. 25 auf das zit. DIJuF-Rechtsgutachten beruft. III. Ergänzend ist zu bemerken: Bei einer vorgeburtlichen. Anerkennung, zu der die Zustimmung der Mutter nach. § 1595 Abs. 1 BGB noch fehlt, kann dies ni
http://www.gesmat.bundesgerichtshof.de/gesetzesmaterialien/16_wp/vaterschaftskl...
1595 I BGB zugestandene. Recht zur Auswahl des rechtlichen Vaters (ebenso wie durch ihre Heirat eines anderen. Mannes vor Geburt des Kindes) und durch das – auch im Verhältnis zur Mutter und zum rechtlichen Vater – wesentlich eingeschränkte Anfechtungsre
https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93294.htm
(1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche Sorge nicht zusteht. (3) Für die Zustimmung gilt § 1594 Abs. 3 und 4 entsprechend.
http://de.wikimannia.org/1595_BGB
18.05.2017 - 1595 BGB, 1595 BGB - Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung. Fassung von 1. Januar 1900, Fassung von 1. Juli 1998. (1) [1] Die Anfechtung der Ehelichkeit kann nicht durch einen Vertreter erfolgen. [2] Ist der Mann in der Geschäftsfähigkeit
https://www.rechtswoerterbuch.de/gesetze/bgb/1595/
1595 BGB - § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1595/
Abschnitt 2: Verwandtschaft. Titel 2: Abstammung. § 1595 Zustimmungsbedürftigkeit der Anerkennung. (1) Die Anerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter. (2) Die Anerkennung bedarf auch der Zustimmung des Kindes, wenn der Mutter insoweit die elterliche So
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1595 – Zu ... / A. Zustimmung der Mutter (Abs 1). Prütting/Wegen/Weinreich, B... / A. Zustimmung der Mutter. Die Vaterschaftsanerkennung bedarf der Zustimmung der Mutter aus eigenem Recht. Sie kann nicht ger