§ 1507 BGB, Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft
Paragraph 1507 Bürgerliches Gesetzbuch

Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.


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Erste Bürgermeister Hamburgs 1507-2008 - Hamburg.de

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Webseiten zum Paragraphen

§ 1507 BGB Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft ...

https://www.buzer.de/gesetz/6597/a93223.htm
Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

Kommentierung zu § 1507 BGB –Zeugnis über Fortsetzung der ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-4/Abschnitt-1/Titel-6/Untertitel-2/Kapitel-3/Unte...
1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft. Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung.

BGB § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft - NWB ...

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1507/
20.07.2017 - Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft. § 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft. 1Das Nachlassgericht hat dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vo

§ 1507 BGB Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft ...

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§ 1507 Zeugnis über Fortsetzung der Gütergemeinschaft / Unterkapitel ...

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... dem überlebenden Ehegatten auf Antrag ein Zeugnis über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft zu erteilen. 2Die Vorschriften über den Erbschein finden entsprechende Anwendung. Stand: 01.09.2017. (c) copyright 2017 - Deubner Verlag, Köln. Gesetzestitel


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 4: Familienrecht › Abschnitt 1: Bürgerliche Ehe › Titel 6: Eheliches Güterrecht › Untertitel 2: Vertragliches Güterrecht › Kapitel 3: Gütergemeinschaft › Unterkapitel 5: Fortgesetzte Gütergemeinschaft › § 1507

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1507 BGB
    § 1507 Abs. 1 BGB oder § 1507 Abs. I BGB

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