(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden.
(2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Die fünf Bücher des BGB tragen die Überschriften: Allgemeiner Teil, Recht der Schuldverhältnisse, Sachenrecht, Familienrecht und Erbrecht. Nur Familien- und Erbrecht gehen von bestimmten, leicht fassbaren Lebensausschnitten aus. 1. Familienrecht. Das Fam
http://www.beck-shop.de/fachbuch/leseprobe/Bamberger-1297-2385-Rom-I-VO-Rom-II-...
von. Dr. Heinz Georg Bamberger, Prof. Dr. Herbert Roth, Margarethe Bergmann, Ingolf Bettin, Prof. Dr. Bengt Beutler,. Prof. Dr. Wolfgang Enders, Werner Gutdeutsch, Dieter Hahn, Prof. Dr. Bettina Heiderhoff, Dr. Jochen Höger, Dr. Wolfgang Litzenburger, Il
https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/gomille/lehre_studium/70_...
Nach § 1297 Abs. 1 BGB kann der sol- chermaßen Begünstigte aus dem Verlöbnis nicht auf Eingehung der Ehe klagen. § 1297 Abs. 2 BGB stellt darüber hinaus klar, dass ein mittelbarer Erfüllungszwang in Form eines Vertragsstrafeversprechens für den Fall der
https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV001/Material_WS0809/ws0809_fam_f...
Tatbestand: – Eheversprechen (auch konkludent). • Rechtsfolgen: – kein Erfüllungszwang (§ 1297). – Schadensersatzpflicht bei Rücktritt (§ 1298 f). – Rückgabe der Geschenke (§ 1301). Exkurs: Unvollkommene. Schuldverhältnisse nicht verbindlich: zB § 656 BG
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Druckerei C.H. Beck. Bamberger/Roth: Kommentar zum BGB ..................................... Medien mit Zukunft. Revision, 22.12.2011. Kommentar zum. Bürgerlichen Gesetzbuch. Band 3. §§ 1297–2385. Rom I-VO · Rom II-VO · EGBGB. Herausgegeben von. Dr. Hein
https://www.kanzlei-mwh.de/upload/5899231-grundlagen-familienrecht.pdf
Familienrecht. Législation familiale. Eherecht, §§ 1297 ff. BGB. Droit matrimonial. Verwandtschaft, §§ 1589 ff. BGB. Parenté. Vormundschaft, §§ 1773 ff. BGB. Tutelle. Lebenspartnerschaftsgesetz. Le „PACS“ allemand. Kurzvorstellung. Présentation courte. A
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam1-htm
BGB 4. Buch hier: §§ 1297 – 1362. Erster Abschnitt. Bürgerliche Ehe. Erster Titel. Verlöbnis. § 1297. (1) Aus einem Verlöbnisse kann nicht auf Eingehung der Ehe geklagt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, daß die Eingehung der Ehe unte
http://www.familienrecht-im-net.de/bgb_familienrecht_1297_1302.htm
Rechtsberatung @ Anwalt - Recht + Rat @ Familienrecht - Eherecht - Scheidung.
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93056.htm
(1) Aus einem Verlöbnis kann kein Antrag auf Eingehung der Ehe gestellt werden. (2) Das Versprechen einer Strafe für den Fall, dass die Eingehung der Ehe unterbleibt, ist nichtig.
http://www.dasd-aktuell.de/2-arbeitspapier-verloebnis/
05.05.2014 - Mai 2014. Dr. T. Große-Boymann Das Gesetz befasst sich im §§ 1297-1302 BGB letztlich “nur” mit Ansprüchen, die sich aus dem Verlöbnis ergeben können. Regelungen dazu, wie das Verlöbnis zu Stande kommt, enthält das BGB nicht. 1. Was ist ein V
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1297/
1297 Kein Antrag auf Eingehung der Ehe, Nichtigkeit eines Strafversprechens · § 1298 Ersatzpflicht bei Rücktritt · § 1299 Rücktritt aus Verschulden des anderen Teils · § 1300 (weggefallen) · § 1301 Rückgabe der Geschenke · § 1302 Verjährung · § 1303 Ehem