§ 2 BGB, Eintritt der Volljährigkeit
Paragraph 2 Bürgerliches Gesetzbuch

Die Volljährigkeit tritt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres ein.


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  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2 BGB
    § 2 Abs. 1 BGB oder § 2 Abs. I BGB

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