§ 1292 BGB, Verpfändung von Orderpapieren
Paragraph 1292 Bürgerliches Gesetzbuch

Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.


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Lösung

http://www.uni-kiel.de/eastlaw/cgi-bin/cms/upload/Schramm/BGB6409.doc
06.04.2009 - B und E haben einen Vertrag über die Verpfändung von Wertpapieren gemäß §§ 1292, 1204, 1205 BGB geschlossen. Fraglich ist, ob dieser Vertrag wirksam ist. 1 E hat den Vertrag über die Verpfändung der Wertpapiere als Verbraucherin abgeschlosse


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Pfandrecht

http://www.jura.uni-wuerzburg.de/fileadmin/02120100/Sachenrecht/Folie_35__Pfand...
Bewegliche Sachen. (Keine Erstreckung auf Zubehör, § 97 BGB; anders bei Hypothek,. § 1120 BGB). Auch Geld: - Echtes Pfandrecht, wenn konkrete Scheine und Münzen hingegeben werden und genau diese auch zurückgegeben werden sollen. - „Irreguläres Pfand“ dag

Pfandrecht an Rechten, Sicherungsabtretung ... - jura | Uni Bonn

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Anzeige bei Abtretung, qual. Mitbesitz statt Konstitut. Geschäftsähnliche Handlung →. Abgabe durch Gläubiger,. Vertretung möglich. Urkundenvorlage genügt nicht. (anders § 409 Abs. 1 S. 2 BGB). Inhaberpapiere: § 1293 BGB. Orderpapiere: § 1292 BGB. Was gil

Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen

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Diese Organhaftung folgt aus § BGB § 31 BGB. Bei einem Fehlverhalten ist das handelnde Vorstandsmitglied aber generell einem Regress des. Vereins gem. §§ BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 27 BGB § 27 Absatz III BGB ausgesetzt (sog. Innenhaftung). Vorst

Kostenvoranschlag - IHK Saarland

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abzuweichen oder den Reparaturumfang zur Kostendeckung zu senken. Demgegenüber kann der Unternehmer bei Kostenvorschlägen = Kostenanschläge nach § 649 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) n.F. die berechneten Kosten überschrei- ten, wenn das Werk nicht ohne ein

Bürgerliches Gesetzbuch: BGB - Inhaltsverzeichnis - Beck Shop

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Bürgerliches Gesetzbuch: BGB. Kommentar. Bearbeitet von. Prof. em. Dr. Dres. h.c. Rolf Stürner, Christian Berger, Prof. Dr. Christine Budzikiewicz, Prof. Dr. Heinz-. Peter Mansel, Prof. Dr. Astrid Stadler, Prof. Dr. Arndt Teichmann. 16. Auflage 2015. Buc


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Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 1292 - Haufe

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers. A. Inhalt und Verpfändungsarten. R

§ 1292 BGB - Verpfändung von Orderpapieren - openJur

https://openjur.de/g/bgb/1292.html
1292 Verpfändung von Orderpapieren →. Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers.

§ 1292 BGB - Verpfändung von Orderpapieren - Rechtswörterbuch

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1292 BGB - § 1292 Verpfändung von Orderpapieren Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des.

BGB § 1292 Verpfändung von Orderpapieren - NWB Datenbank

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1292 Verpfändung von Orderpapieren. Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers, das durch Indossament übertragen werden kann, genügt die Einigung des Gläubigers und des Pfandgläubigers und die Übergabe des indossierten Papiers. Fundstelle(

.§ 1292 BGB Verpfändung von Orderpapieren - Brennecke & Partner

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Zur Verpfändung eines Wechsels oder eines anderen Papiers das durch Indossament übertragen werden kann genügt die Einigung des Gläubigers und des Pf.


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 8: Pfandrecht an beweglichen Sachen und an Rechten › Titel 2: Pfandrecht an Rechten › § 1292

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1292 BGB
    § 1292 Abs. 1 BGB oder § 1292 Abs. I BGB

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