§ 1081 BGB, Nießbrauch an Inhaber- oder Orderpapieren
Paragraph 1081 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Ist ein Inhaberpapier oder ein Orderpapier, das mit Blankoindossament versehen ist, Gegenstand des Nießbrauchs, so steht der Besitz des Papiers und des zu dem Papier gehörenden Erneuerungsscheins dem Nießbraucher und dem Eigentümer gemeinschaftlich zu. Der Besitz der zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine steht dem Nießbraucher zu.


(2) Zur Bestellung des Nießbrauchs genügt anstelle der Übergabe des Papiers die Einräumung des Mitbesitzes.


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S 2 BGB, VersR 1973, 1081. Henne, Eine fragwürdige Karriere des § 830. Abs 1 S 2 BGB: Analoge Anwendung beim vertraglichen Schadensersatzanspruch?, VersR. 2002, 685. Kluge, Alternative Kausalität (Diss Tübingen. 1973). Krause/Westphal, Demonstration als

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  • Verortung im BGB

    BGBBuch 3: Sachenrecht › Abschnitt 4: Dienstbarkeiten › Titel 2: Nießbrauch › Untertitel 2: Nießbrauch an Rechten › § 1081

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 1081 BGB
    § 1081 Abs. 1 BGB oder § 1081 Abs. I BGB
    § 1081 Abs. 2 BGB oder § 1081 Abs. II BGB

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