(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der Anweisung oder dem Inhalt der Annahme ergeben oder dem Angewiesenen unmittelbar gegen den Anweisungsempfänger zustehen.
(2) Die Annahme erfolgt durch einen schriftlichen Vermerk auf der Anweisung. Ist der Vermerk auf die Anweisung vor der Aushändigung an den Anweisungsempfänger gesetzt worden, so wird die Annahme diesem gegenüber erst mit der Aushändigung wirksam.
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https://www.rewi.europa-uni.de/de/lehrstuhl/br/intrecht/ehem_LS-Inhaber/lehre/L...
Zur Vertiefung: Armgardt, Der Kondiktionsausschluss des § 817 S.2 BGB im Licht der neusten Rechtsprechung des BGH, NJW 2006, 2070 – 2073; ... JA 1996, 29 - 40; Voit/Geweke, JuS 1997, 531 – 539, Gounalakis/Schelling, JuS 1999, 776 – 784; Brunner, JA 1999,
https://tu-dresden.de/gsw/jura/dire/jfzivil6/ressourcen/dateien/dateien/wpr_vor...
2. Der Anweisende hat keinen direkten Kontakt mit dem Angewiesenen, der die Zahlung tatsächlich leisten soll. Direkter Kontakt besteht nur mit dem. Anweisungsempfänger. 3. Durch die Anweisung wird der Angewiesene nicht zur Leistung verpflichtet, arg. § 7
http://www.fh-guestrow.de/Personen/206/Nachlass.pdf
ZPO einerseits und die §§ 321 und 89 InsO andererseits). Die Regelung des § 784 II. ZPO sollte entsprechend auch auf die Dürftigkeitseinrede des § 1990 BGB als Ab- wehrrecht für den Erben angewendet werden (umstritten, vgl. z.B. MüKo/Schmidt,. ZPO, Bd. 2
http://www.jura.uni-mainz.de/dreher/Dateien/Karteikarten_Bereicherungsrecht_DIN...
Karteikarte 1/1. Kondiktionsarten und das Verhältnis der §§ 812 ff. BGB zu anderen Vorschriften. A. Das Telos des Bereicherungsrechts der §§ 812 – 822 BGB. I. Das Telos (der Regelungszweck) des ...... Begründung: Die Annahme der Anweisung durch B gemäß §
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/ag_sachenrecht/bghz_101_186.pdf
24.06.1987 - Die Erlangung der tatsächlichen Sachherrschaft muß, wie sich aus den Regelungen der §§ 867 und 872 BGB ergibt, von einem entsprechenden Willen des (angehenden) Besitzers getragen sein (RGZ 106, 135, 136; RG JW 1925, 784f. - insoweit in RGZ 1
https://shop.wolterskluwer.de/media/pdf/b0/b7/d2/Leseprobe-20BGB-20090005907e00...
Prütting · Wegen · Weinreich. Luchterhand Kommentare. BGB. Kommentar. 12. Auflage e entar. BGB. Leseprobe ... Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Buch 1 .... 784. Abschnitt 7. Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern. §§ 420–432 . . . . . . . 788. Abschnitt 8.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_784/
20.07.2017 - 784 Annahme der Anweisung. (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen ode
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an, so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen entgegensetzen, welche die Gültigkeit der Annahme betreffen oder sich aus dem Inhalt der A
https://www.brennecke-partner.de/784-BGB-Annahme-der-Anweisung_61399
(1) Nimmt der Angewiesene die Anweisung an so ist er dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet; er kann ihm nur solche Einwendungen.
http://www.rechtslexikon.net/d/anweisung/anweisung.htm
Nimmt der Angewiesene die A. an, so ist er auf Grund dieser Annahme dem Anweisungsempfänger gegenüber zur Leistung verpflichtet (§ 784 I BGB). Der Angewiesene ist nur gegen Aushändigung der A. zur Leistung verpflichtet (§ 785 BGB). Die A. ist ein Rektapa
https://www.dittmann-hartmann.de/Fachgebiete/Erbrecht/Erbenhaftung-fuer-den-ver...
Der Antrag des Gläubigers auf Erstellung eines Inventarverzeichnisses ist die „Angriffswaffe“ der Gläubiger § 2005; 2013 BGB; § 784 Abs. 1 Satz 2 ZPO: Tipp: Wenn Sie eine Forderung gegen einen Nachlass haben, fordern Sie den Erben auf, binnen 3 Wochen ei