§ 453 BGB, Rechtskauf
Paragraph 453 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung.


(2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts.


(3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz einer Sache berechtigt, so ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu übergeben.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


Word Dokumente zum Paragraphen

Lösung

https://www.jura.uni-augsburg.de/lehrende/professoren/benecke/Lehre_und_Studium...
1147 BGB. Frage 2: 1. Verpflichtungsgeschäft: Rechtskauf,. §§ 433, 453 BGB. 2. Erfüllungsgeschäft: Abtretung,. §§ 398, 1154 BGB. a) Briefhypothek: Schriftform und Übergabe des Briefs. b) Buchhypothek: Einigung und Eintragung. Frage 3: Zu a). I. Anspruch


PDF Dokumente zum Paragraphen

Vorlesung am 17. Oktober 2012 Einführung und Überblick - Uni Trier

https://www.uni-trier.de/fileadmin/fb5/prof/ZIV008/2013-VSV/VSV-2HZ.pdf
29.10.2013 - Grds. Kauf eines sonstigen Gegenstandes nach § 453 BGB. • Z.T. wird noch angenommen, dass bei Verkörperung in einem. Datenträger ein Sachkauf vorliegt (vgl. BGHZ 109, 97; so auch noch Jauernig/Chr. Berger, 14. Auflage, 2011, § 433 Rz. 13). D

„Sonstige Gegenstände“ im Rechtsverkehr - jura.uni-frankfurt.de

http://www.jura.uni-frankfurt.de/43641081/Peukert_sonstige_gegenst__nde_im_rech...
Sachen bezogenen dinglichen Rechte), relative Rechte (Forderungen) und weitere Rechte, insbesondere die Gestaltungs- und Mitgliedschaftsrechte. 8. : Der folgende Beitrag ist den „sonstigen Gegenständen“ gem. § 453 I 2. Alt. BGB gewidmet, also allen vom S

Das deutsche materielle Recht des ... - Stephan Lorenz

http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/material/u_kauf.pdf
dert. Bereits vorher wurde der Unternehmenskauf nach den Regelungen des Sachkaufs, also den §§ 433 ff BGB behandelt und insbesondere dem Regime der Sachmängelhaftung der §§. 459 ff BGB a.F. unterstellt. Das neue Recht hat allerdings in Gestalt von § 453

Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“

http://lorenz.userweb.mwn.de/schumod/material/unternehmenskauf.pdf
Unternehmenskauf: „share-deal“ und „asset-deal“. Unternehmenskauf als Kauf eines „sonstigen Gegenstands“. (§ 453 Abs. 1 BGB). Sachkauf. Rechtskauf. Keine (unmittelbare). Haftung für Mängel des Unternehmens. „asset-deal“. Parteiwille, ausreichende. „asset

Aus den Schwerpunktbereichen: Schuldrechtliche Grundzüge ... - ZJS

http://www.zjs-online.com/dat/artikel/2009_3_197.pdf
Ihre Sprengkraft hat diese Frage freilich verloren, seit Sach- und Rechtskauf in. § 453 BGB gleichgestellt werden.12 Beim Asset Deal bilden verschiedene Vermögenswerte den Gegenstand des Kaufver- trages, was eine Einordnung unter § 433 Abs. 1 BGB nahe le


Webseiten zum Paragraphen

jura-basic (Lexikon: Rechtskauf) - Grundwissen

http://lexikon.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=6&find=Rechtskauf
Begriff und Bedeutung. Gegenstand des Kaufvertrages können Sachen (§ 433 BGB) und Rechte (§ 453 Abs. 1 BGB) sein. Rechte ist ein juristischer Begriff und wird in unterschiedlichen Zusammenhängen verwendet, z.B. Besitzrechte, Eigentumsrechte. Nach dem BGB

BGB § 453 Rechtskauf - NWB Datenbank

https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_453/
25.05.1999 - 453 Rechtskauf. (1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 453 – Rechtskauf ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
(1) Die Vorschriften über den Kauf von Sachen finden auf den Kauf von Rechten und sonstigen Gegenständen entsprechende Anwendung. (2) Der Verkäufer trägt die Kosten der Begründung und Übertragung des Rechts. (3) Ist ein Recht verkauft, das zum Besitz ein

Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen und § 453 BGB nF | Masterarbeit ...

https://www.grin.com/document/108216
Kauf von GmbH-Geschäftsanteilen und § 453 BGB nF - Christoph Mehringer - Seminararbeit - Jura - Zivilrecht / Handelsrecht, Gesellschaftsrecht, Kartellrecht, Wirtschaftsrecht - Arbeiten publizieren: Bachelorarbeit, Masterarbeit, Hausarbeit oder Dissertati

Unternehmenskauf - Rechtslexikon

http://www.rechtslexikon.net/d/unternehmenskauf/unternehmenskauf.htm
Die Sach- und Rechtsgesamtheit ist ein sonstiger Gegenstand im Sinne des § 453 Abs. 1 BGB, sodass die Vorschriften über den Sachkauf entsprechende Anwendung finden. Bei der Gewährleistung ist zu unterscheiden. Mängel von Einzelgegenständen führen dazu, d


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 453

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 453 BGB
    § 453 Abs. 1 BGB oder § 453 Abs. I BGB
    § 453 Abs. 2 BGB oder § 453 Abs. II BGB
    § 453 Abs. 3 BGB oder § 453 Abs. III BGB

  • Werbung