§ 2282 BGB, Vertretung, Form der Anfechtung
Paragraph 2282 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.


(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich.


(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


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2282 Vertretung, Form der Anfechtung. (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforder

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§ 2282 BGB Vertretung, Form der Anfechtung Bürgerliches Gesetzbuch

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(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erforderlich. (3) Die.

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2282 Vertretung, Form der Anfechtung [1]. (1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen. (2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten; die Genehmigung des Betreuungsgerichts ist erfo


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 5: Erbrecht › Abschnitt 4: Erbvertrag › § 2282

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 2282 BGB
    § 2282 Abs. 1 BGB oder § 2282 Abs. I BGB
    § 2282 Abs. 2 BGB oder § 2282 Abs. II BGB
    § 2282 Abs. 3 BGB oder § 2282 Abs. III BGB

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