(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder Verbringung eines Kindes zum Zwecke der Annahme mitgewirkt oder einen Dritten hiermit beauftragt oder hierfür belohnt hat, soll ein Kind nur dann annehmen, wenn dies zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
(2) Wer nicht verheiratet ist, kann ein Kind nur allein annehmen. Ein Ehepaar kann ein Kind nur gemeinschaftlich annehmen. Ein Ehegatte kann ein Kind seines Ehegatten allein annehmen. Er kann ein Kind auch dann allein annehmen, wenn der andere Ehegatte das Kind nicht annehmen kann, weil er geschäftsunfähig ist oder das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
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http://www.nomos.de/fileadmin/nomos/Annahme_als_Kind.docx
Die A. a. K. ist in den §§ 1741–1766 → Bürgerliches Gesetzbuch [BGB] geregelt. Für die Adoption Volljähriger gelten besondere Vorschriften (§§ 1767–1772 BGB). Das Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) regelt das Verfahren der → Adoptionsvermittlung. Es
https://www.bundestag.de/blob/485816/271d68b1b69ae852177e81ede3ac2042/wd-9-063-...
04.11.2016 - Ablauf des Adoptionsverfahrens. Das Adoptionsverfahren ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)1 in den §§ 1741 bis 1772 sowie im. Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)2 geregelt. Nach § 1741 BGB ist eine Adoption zulässig, wenn sie „dem Wohl d
https://www.finger-frankfurt.de/pdf/1741-Annahme%20als%20Kind.pdf
Vorbemerkungen zu §§ 1741-1772. Literatur! Abramenko Die vom Annehmenden verschuldete Aufhebung einer Adoption (§ 1763 BGB) als vermö- gensrechtliches Problem, 2000; Barth Soziologische Daten zur Adoption Minderjähriger ZBlJugR. 1978, 243; Coester Eltern
http://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/pdf/BMJ-RA1-0002-MiZi-KF9-A00...
Adoption eines minderjährigen Kindes eines Ehegatten, dessen frühere Ehe auf andere Weise als durch Tod des früheren Ehegatten aufgelöst ist, durch den anderen Ehegatten (§§ 1741, 1754 BGB),. □ Adoption eines Volljährigen (§§ 1767, 1770 BGB),. □ Volladop
http://www.notar-block.de/phocadownload/uebersichten/die%20adoption.pdf
ALBERT BLOCK. Tel.: 03834/884650. Arndtstraße 9, 17489 Greifswald www.notar-block.de info@notar-block.de. - Adoption -. Die Adoption, §§ 1741 ff. BGB. Die Adoption Minderjähriger. Die Adoption Volljähriger. Voraussetzungen. Person des Annehmenden. - best
http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/ddabe255-0ab7-401e-aa48-b7e57edf97fa/1214.pdf
14.06.2004 - BGB § 1741. Adoption eines Volljährigen durch ehemaligen Stiefvater. I. Zum Sachverhalt. Der 1948 geborene L., der in zweiter Ehe verheiratet ist, möchte den 1970 geborenen H. als Kind annehmen (Volljährigenadoption). H. ist ein Kind aus der
https://www.kanzlei.de/archiv/bgbfam9b-htm
BGB 4. Buch hier: Annahme als Kind. §§ 1741 – 1772. Neunter Titel. Annahme als Kind. I. Annahme Minderjähriger. § 1741. (1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, daß zwischen dem Annehmenden und dem Ki
https://testament-erbe-und-pflichtteil.de/rechtsanwalt-erbrecht-glossar-detail/...
Die Adoption eines Kindes wird im Gesetz als Annahme als Kind bezeichnet und ist in den §§1741 BGB bis 1772 BGB geregelt. Grundsätzlich wird zwischen der Annahme Minderjähriger (Minderjährigenadoption) und der Annahme Volljähriger (Erwachsenenadoption) u
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a93416.htm
(1) Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. Wer an einer gesetzes- oder sittenwidrigen Vermittlung oder.
https://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/79084_1741/
20.07.2017 - 1741 Zulässigkeit der Annahme. (1) 1Die Annahme als Kind ist zulässig, wenn sie dem Wohl des Kindes dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht. 2Wer an einer gesetzes- oder sitte
https://www.familienrecht.de/sorge-umgang/adoption-kind-lebenspartner/
09.06.2017 - Wesentliche Aussagen der Entscheidung: Die Regelung des § 1741 Abs. 2 S. 1 BGB ist eindeutig. Sie lässt weder Auslegungen zu, noch ist sie verfassungswidrig. Eine Adoption mit der Rechtsfolge, dass die Kinder die Stellung gemeinschaftlicher