Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Schaden durch ein Haustier verursacht wird, das dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.
https://www.uni-potsdam.de/fileadmin01/projects/ls-bezzenberger/833-Schema.pdf
833-Schema, T. Bezzenberger 2007. § 833 BGB: Schadensersatzhaftung des Tierhalters. Diese Norm enthält zwei verschiedene Haftungsmodelle, nämlich für Nutztiere eine Verschuldenshaftung mit. Beweislastumkehr (Satz 1 und 2) und für andere Tiere ("Luxustier
https://www.kanzlei-mwh.de/upload/5899230-haftung-tierhalter.pdf
Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen bestimmt ist, und entweder der Tierhalter bei der Beaufsichtigung des Tieres die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt ent
http://www.rechtsanwaelte-ls.de/downloads/haftung_pferderecht.pdf
Die Tierhalterhaftung. Die Haftung des Tierhalters ist in § 833 BGB wie folgt geregelt: „Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier häl
http://www.jura.uni-muenchen.de/studium/pruefungstraining/examenstraining/klaus...
zuvor genau mit der Zurechenbarkeit nur aufgrund von § 833 S. 1 auseinanderzusetzen. Str. ist, ob § 830 I 2 BGB eine eigenständige Anspruchsgrundlage ist (so wohl BGHZ 72, 355, 358) oder nur. – im Rahmen anderer deliktischer Tatbestände – eine Kausalität
http://www.bonner-rechtsjournal.de/fileadmin/pdf/Artikel/2016_01/BRJ_030_2016_v...
16.01.2016 - Ungeklärte Fragen im Rahmen des § 833 BGB. Luc von Danwitz, Paris/Bonn*. Die Tierhalterhaftung des BGB zeichnet sich durch die. Ausnahme von der Gefährdungshaftung für Nommerzielle. Haustierhalter aus. Der Beitrag nimmt die Vorschrift des. §
https://openjur.de/g/bgb/833.html
833 Haftung des Tierhalters →. Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist derjenige, welcher das Tier hält, verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Sc
https://www.tierschutzbund.de/information/hintergrund/recht/buergerliches-recht...
Wer ein Tier hält, unterliegt der sogenannten Tierhalterhaftung nach § 833 Satz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Hierbei handelt es sich um eine Gefährdungshaftung, bei welcher der Tierhalter ohne sein Verschulden haftet.
http://www.juraexamen.info/olg-hamm-tierhalterhaftung-gem-%C2%A7-833-bgb-unaufg...
25.06.2013 - Das Oberlandesgericht Hamm hat sich in seiner Entscheidung vom 18.09.2012 (erschienen am 29.05.2013, Az. 9 U 162/11) mit den Anforderungen an den Nachweis der Verwirklichung einer Tiergefahr i.S.d. § 833 S. 1 BGB befasst. I. Sachverhalt. Die
http://www.rab-friedrich-ramm.de/beitrag16.html
1. Allgemeines Die Haftung des Tierverantwortlichen gliedert sich in die Haftung des Tierhalters (Halterhaftung) und des Tieraufsehers (Aufsichtshaftung). Tierverantwortlicher ist derjenige, welcher Tierhalter bzw. Tieraufseher ist. 2. Die Tierhaltereige
http://www.hunderecht.eu/hundegesetz/deutsches-hunderecht/17-die-haftung-des-ti...
In § 833 BGB ist immer nur der Hundehalter haftbar. Keine Rolle spielt hierbei, ob es sich bei diesem um einen Luxushundehalter oder um einen Nutztierhundehalter handelt. Vom Gesetzgeber wurde der Begriff des Hundhalters nicht definiert. Jedoch hat sich