(1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,
(2) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit veränderlichem Zinssatz jederzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
(3) Eine Kündigung des Darlehensnehmers gilt als nicht erfolgt, wenn er den geschuldeten Betrag nicht binnen zwei Wochen nach Wirksamwerden der Kündigung zurückzahlt.
(4) Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach den Absätzen 1 und 2 kann nicht durch Vertrag ausgeschlossen oder erschwert werden. Dies gilt nicht bei Darlehen an den Bund, ein Sondervermögen des Bundes, ein Land, eine Gemeinde, einen Gemeindeverband, die Europäischen Gemeinschaften oder ausländische Gebietskörperschaften.
(5) Sollzinssatz ist der gebundene oder veränderliche periodische Prozentsatz, der pro Jahr auf das in Anspruch genommene Darlehen angewendet wird. Der Sollzinssatz ist gebunden, wenn für die gesamte Vertragslaufzeit ein Sollzinssatz oder mehrere Sollzinssätze vereinbart sind, die als feststehende Prozentzahl ausgedrückt werden. Ist für die gesamte Vertragslaufzeit keine Sollzinsbindung vereinbart, gilt der Sollzinssatz nur für diejenigen Zeiträume als gebunden, für die er durch eine feste Prozentzahl bestimmt ist.
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Zwei aktuelle, widerstreitende LG-Entscheidungen belegen dies. |. 1. zwar widerstreitende entscheidungen ... Das LG Stuttgart (12.11.15, 12 O 100/15, Abruf-Nr. 146085) hat entschieden: Das. Kündigungsrecht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB steht einer Bausparka
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138 BGB. Verbraucherdarlehen verb. Verträge. Finanzierungshilfen. Ratenlieferung. Wann kann ein Darlehen ordentlich gekündigt werden (§§ 488, 489 BGB)?. • Frist: 3 Monate (§ 488 III). • Sofortige. Rückzahlungsmöglichkeit wenn keine Zinsen (§ 488 III 3).
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Der Verbraucherratendarlehensvertrag ist festverzinslich. Dementsprechend ist gemäß § 489 Abs.1 Ziffer1 BGB für die Dauer der Zinsbindung eine ordentliche Kündigung bereits gesetzlich grundsätzlich ausgeschlossen. Die insgesamt in § 489 BGB aufgestellten
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Sport und Integration. Aktenzeichen: 33.1-10245/1. Erlassdatum: 22.10.2008. Fassung vom: 22.10.2008. Gültig ab: 01.12.2008. Gültig bis: 31.12.2013. Quelle: Gliederungs-Nr: 20300. Normen: § 489 BGB, § 6 GemHKVO,. § 23 GemHKVO, § 43. GemHKVO, § 56. GemHKVO
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Ordentliche Kündigung bei unbestimmter Laufzeit. (§ 488 III BGB). Durch Darlehensgeber oder Darlehensnehmer. Kündigungsfrist drei Monate. Grundsätzlich dispositiv (Inhaltskontrolle). Darlehensvertrag. Ordentliche Kündigung des Darlehensnehmers bei fester
https://www.immobilienfinanzierung.de/blog/sonderkuendigungsrecht-%C2%A7-489-bg...
07.12.2012 - Blog zum Sonderkündigungsrecht gemäß § 489 BGB bei einer Immobilienfinanzierung und Baufinanzierung mit einer Sollzinsbindung von mehr als 10 Jahren.
http://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-3/Untertitel-1/Kapitel-1/Orden...
12.07.2017 - 489 Ordentliches Kündigungsrecht des Darlehensnehmers. (1) Der Darlehensnehmer kann einen Darlehensvertrag mit gebundenem Sollzinssatz ganz oder teilweise kündigen,. 1. wenn die Sollzinsbindung vor der für die Rückzahlung bestimmten Zeit end
https://www.focus.de/immobilien/experten/robert_tzschoeckel/vorfaelligkeits-ent...
19.01.2018 - Verbraucher haben nach zehn Jahren ein ordentliches Kündigungsrecht von Darlehen mit gebundenem Sollzinssatz. Diese Regelung nach BGB 489 gilt für alle Immobilienkäufer, die für ihre Baufinanzierung eine längere Bindung als zehn Jahre verein
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Wird dieses Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB in Anspruch genommen, so muss der Darlehensnehmer eine sechsmonatige Kündigungsfrist für seine Baufinanzierung einhalten und nach Ablauf der Kündigungsfrist binnen 2 Wochen das restliche Darlehen a
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Das Darlehen kündigen: Nach Ablauf von 10 Jahren fällt keine Vorfälligkeitsentschädigung an! Inhalt. 1 Das Sonderkündigungsrecht für eine Baufinanzierung nach 10 Jahren: Rechtliche Grundlagen im § 489 BGB. 1.1 Vorsicht bei der Kündigung vom Kreditvertrag