§ 448 BGB, Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten
Paragraph 448 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.


(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.


Benachbarte Paragraphen


Die nachfolgende Ergebnisse wurden in öffentlich über das Internet zugänglichen Quellen gefunden. Die Verweise auf diese Informationsquellen dienen der Recherche zum Paragraphen. Bitte beachten Sie, dass die Urheberrechte beim jeweiligen Autoren liegen. Die Pflege dieser Treffer erfolgt automatisiert. Wenn Ihnen ein Treffer ungeeignet erscheint, kontaktieren Sie mich bitte.


PDF Dokumente zum Paragraphen

BGB §§ 448, 449; WEG § 12 Gesetzliches Leitbild bezüglich ...

http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4f69e2a0-7057-4a78-969b-74306225d646/gesetzli...
24.03.2000 - BGB §§ 448, 449; WEG § 12. Gesetzliches Leitbild bezüglich Kostentragungspflicht für Verwalterzustimmung im. Verhältnis der Kaufvertragsparteien. Zu der Problematik, von welchem Leitbild der Gesetzgeber hinsichtlich der. Kostentragungspflich

Erbschaftssteuer sparen - Rechtsanwalt und Notar Dr. Ernst-Michael ...

http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeffentlichungen/artikel/8.%20Entwurf%20-%20Not...
In Paragraph 448 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass der Käufer einer Immobilie die Kosten der. Beurkundung des Kaufvertrages, der Auflassung (hierunter ist die Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang zu verstehen), der Eintragung ins Grundbuc

Vordiplom-Klausur im 2

https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/klausuren/s...
Mitwirkungspflichten (Verwahrungs- und Erhaltungspflichten zwischen Kaufvertrag und. Übergabe; ordnungsgemäße Verpackung);. - Unterlassungspflichten (z.B. Wettbewerbsverbot);. - Pflicht zur Tragung der Kosten der Übergabe der Kaufsache gem. § 448 Abs. 1

BGB Folien 20 - Prof. Dr. Reinhard Singer

http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_20.pdf
12.05.2010 - Rechtsfolgen auslöst. 2. Nebenleistungspflichten. Abnahme der Sache (s.o.). Tragung der Kosten für Abnahme und Versendung der Kaufsache, § 448 I. Tragung der Kosten für Beurkundung, Auflassung und Eintragung ins Grundbuch, §. 448 II. V. Rech

BGB und Unternehmenskauf oder die Möglichkeit eines kurzen ...

https://www.pplaw.com/sites/default/files/seiten/downloads/fs-drygalski.pdf
BGB und Unternehmenskauf oder die MÎglichkeit eines kurzen deutschen. Unternehmenskaufvertrages. Warum wird wieder so ein viele Seiten umfassender Kaufvertrag vorgelegt, mit dem ein Unternehmen gekauft werden soll? Muss ein solcher Unternehmens- kaufvert


Webseiten zum Paragraphen

§ 448 BGB Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten ... - Buzer.de

http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92112.htm
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die.

Prütting/Wegen/Weinreich, BGB Kommentar, BGB § 448 – Kosten der ...

https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kau

Kommentierung zu § 448 BGB –Kosten der Übergabe und ...

https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-1/Untertitel-1/Kosten-der-Ueb...
24.12.2017 - 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten. (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Gr

jura-basic (Kaufvertrag Übergabekosten Kosten-des-Verkäufers ...

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Kaufvertrag_%DCbergabekost...
Die anfallende Kosten trägt der Verkäufer. Bei der Schickschuld schuldet der Verkäufer das Verschicken der Ware, d.h. die Auslieferung (Übergabe) der Ware an den Frachtführer (Beförderer). Die Kosten der Übergabe trägt der Verkäufer (§ 448 Abs. 1 BGB), d

jura-basic (Kaufvertrag Versendungskosten Verpackung) - Grundwissen

http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&art=6&find=Kaufvertrag_Versendungsk...
Der Verkäufer hat die erforderlichen Kosten für die Übgergabe der Sache zu tragen (§ 448 Abs. 1 BGB). Soweit die Verpackung zur Aufmachung der Ware gehört (Verkaufsverpackung), hat der Verkäufer die Kosten der Verkaufsverpackung ohnehin zu tragen (kein F


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 2: Recht der Schuldverhältnisse › Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse › Titel 1: Kauf, Tausch › Untertitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 448

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 448 BGB
    § 448 Abs. 1 BGB oder § 448 Abs. I BGB
    § 448 Abs. 2 BGB oder § 448 Abs. II BGB

  • Werbung