(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort.
(2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kaufvertrags und der Auflassung, der Eintragung ins Grundbuch und der zu der Eintragung erforderlichen Erklärungen.
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http://www.dnoti.de/gutachten/pdf/4f69e2a0-7057-4a78-969b-74306225d646/gesetzli...
24.03.2000 - BGB §§ 448, 449; WEG § 12. Gesetzliches Leitbild bezüglich Kostentragungspflicht für Verwalterzustimmung im. Verhältnis der Kaufvertragsparteien. Zu der Problematik, von welchem Leitbild der Gesetzgeber hinsichtlich der. Kostentragungspflich
http://www.dr-ehrenkoenig.de/veroeffentlichungen/artikel/8.%20Entwurf%20-%20Not...
In Paragraph 448 Abs. 2 BGB ist geregelt, dass der Käufer einer Immobilie die Kosten der. Beurkundung des Kaufvertrages, der Auflassung (hierunter ist die Einigung der Vertragsparteien über den Eigentumsübergang zu verstehen), der Eintragung ins Grundbuc
https://www.wiwi.uni-siegen.de/rechtswissenschaften/krebs/dokumente/klausuren/s...
Mitwirkungspflichten (Verwahrungs- und Erhaltungspflichten zwischen Kaufvertrag und. Übergabe; ordnungsgemäße Verpackung);. - Unterlassungspflichten (z.B. Wettbewerbsverbot);. - Pflicht zur Tragung der Kosten der Übergabe der Kaufsache gem. § 448 Abs. 1
http://singer.rewi.hu-berlin.de/doc/rs/2010ss/bgb/BGB_Folien_20.pdf
12.05.2010 - Rechtsfolgen auslöst. 2. Nebenleistungspflichten. Abnahme der Sache (s.o.). Tragung der Kosten für Abnahme und Versendung der Kaufsache, § 448 I. Tragung der Kosten für Beurkundung, Auflassung und Eintragung ins Grundbuch, §. 448 II. V. Rech
https://www.pplaw.com/sites/default/files/seiten/downloads/fs-drygalski.pdf
BGB und Unternehmenskauf oder die MÎglichkeit eines kurzen deutschen. Unternehmenskaufvertrages. Warum wird wieder so ein viele Seiten umfassender Kaufvertrag vorgelegt, mit dem ein Unternehmen gekauft werden soll? Muss ein solcher Unternehmens- kaufvert
http://www.buzer.de/gesetz/6597/a92112.htm
(1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-anwalt-office-premium/pruettingwegenweinre...
Gesetzestext (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Grundstücks trägt die Kosten der Beurkundung des Kau
https://bgb.kommentar.de/Buch-2/Abschnitt-8/Titel-1/Untertitel-1/Kosten-der-Ueb...
24.12.2017 - 448 Kosten der Übergabe und vergleichbare Kosten. (1) Der Verkäufer trägt die Kosten der Übergabe der Sache, der Käufer die Kosten der Abnahme und der Versendung der Sache nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort. (2) Der Käufer eines Gr
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=1&art=&find=Kaufvertrag_%DCbergabekost...
Die anfallende Kosten trägt der Verkäufer. Bei der Schickschuld schuldet der Verkäufer das Verschicken der Ware, d.h. die Auslieferung (Übergabe) der Ware an den Frachtführer (Beförderer). Die Kosten der Übergabe trägt der Verkäufer (§ 448 Abs. 1 BGB), d
http://www.jura-basic.de/aufruf.php?file=19&art=6&find=Kaufvertrag_Versendungsk...
Der Verkäufer hat die erforderlichen Kosten für die Übgergabe der Sache zu tragen (§ 448 Abs. 1 BGB). Soweit die Verpackung zur Aufmachung der Ware gehört (Verkaufsverpackung), hat der Verkäufer die Kosten der Verkaufsverpackung ohnehin zu tragen (kein F