§ 32 BGB, Mitgliederversammlung; Beschlussfassung
Paragraph 32 Bürgerliches Gesetzbuch

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.


(2) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.


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05.08.2009 - 32 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) sieht vor, dass Beschlüsse im Verein auch schriftlich gefasst werden können - also ohne dass eine Mitgliedersammlung einberufen ...


  • Verortung im BGB

    BGBBuch 1: Allgemeiner Teil › Abschnitt 1: Personen › Titel 2: Juristische Personen › Untertitel 1: Vereine › Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften › § 32

  • Zitatangaben (BGB)

    Periodikum: RGBl
    Zitatstelle: 1896, 195
    Ausfertigung: 1896-08-18
    Stand: Neugefasst durch Bek. v. 2.1.2002 I 42, 2909; 2003, 738;

  • Hinweise zum Zitieren

    Als Referenz auf das BGB in einer wissenschaftlichen Arbeit

    § 32 BGB
    § 32 Abs. 1 BGB oder § 32 Abs. I BGB
    § 32 Abs. 2 BGB oder § 32 Abs. II BGB

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